Ärzt:innen können Paxlovid abgeben und vorrätig halten
Ab sofort können Ärzt:innen Paxlovid direkt an die Patient:innen in der Praxis abgeben. Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde entsprechend angepasst und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit geht eine Änderung in puncto Vergütung für die Apotheken einher.
Dass Ärzt:innen selbst das antivirale Corona-Medikament Paxlovid (Nirmatrelvir/ Ritonavir) an die Betroffenen abgeben dürfen, hatte die Abda heftig kritisiert. Die Standesvertretung lehnte die Überlegung strikt ab, „Arzneimittel außerhalb des eingespielten und sicheren Vertriebswegs über die Apotheken abgeben zu lassen.“ Doch die Anpassung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verleiht Ärzt:innen ein Dispensierrecht für antivirale Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19 – wie Paxlovid.
Für den Aufwand, der Ärzt:innen im Zusammenhang mit der Abgabe der Arzneimittel an die Patient:innen entsteht, kann eine Vergütung in Höhe von 15 Euro je abgegebener Packung bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Anspruch auf Vergütung haben nur Hausärzt:innen mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzt:innen.
Paxlovid: Ärzt:innen können bis zu fünf Packungen vorrätig halten
Laut Allgemeinverfügung des Bundesgesundheitsministeriums dürfen Hausärzt:innen bis zu fünf Therapieeinheiten je Arztpraxis von ihrer regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen, vorrätig halten und an Patient:innen abgeben. Nach der Abgabe an Patient:innen können Ärzt:innen entsprechende Nachbestellungen bei der Apotheke vornehmen. „Es ist sicherzustellen, dass die Arzneimittel so verpackt, transportiert und fachgerecht gelagert werden, dass ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben“, heißt es in der Allgemeinverfügung.
15 Euro für die Apotheken
Apotheken können für den Aufwand, der bei der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19 an Ärzt:innen entsteht, eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung abrechnen. Erfolgt die Lieferung im Rahmen des Botendienstes, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachter Belieferung.
Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, unter Angabe der Bund-Pharmazentralnummer mit dem Rechenzentrum ab. Die Vergütung für die Monate August und September 2022 muss spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abgerechnet werden. Der Grund: „Die Vergütung […] wird ausschließlich für bis zum 30. September 2022 erbrachte Leistungen gewährt.“
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