Retaxfalle: Nachfolgeartikel
Retaxfallen gibt es viele – eine ist der Nachfolgeartikel. Denn nicht in jedem Fall darf dieser anstelle des Vorgängers abgegeben werden. Wir frischen dein Wissen auf.
Gibt es eine Neueinführung für einen vom Hersteller vom Markt genommenen Vorgänger, so muss genau geprüft werden, ob Vorgänger und Nachfolger nach den bekannten Regeln austauschbar sind. Ergeben sich Unsicherheiten, so sollte eine Rezeptänderung durch den/die Ärzt:in erfolgen.
Retaxfalle: Nachfolgeartikel – Darauf ist zu achten
Bei der Rezeptbelieferung solltest du dir folgende Fragen stellen, um die Retaxfalle Nachfolgeartikel zu umschiffen: Ist der Nachfolgeartikel aut-idem-konform zum Vorgänger? Wurde die Abgaberangfolge eingehalten?
Aut-idem-Regelung
Arzneimittel gelten als austauschbar, wenn:
- Wirkstärke und Packungsgröße identisch sind,
- eine Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet vorliegt und
- die Darreichungsform gleich oder eine austauschbare ist.
Ein Austausch auf den Nachfolgeartikel kann unmöglich sein, wenn das „Außer Vertrieb“-gemeldete Arzneimittel nicht mehr lieferbar ist, kein Rabattartikel zur Wahl steht und nach Durchlaufen der Abgaberangfolge des Rahmenvertrages keine aut-idem-konforme Alternative und auch keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel oder ein Import/Parallelimport ausgewählt werden kann. In diesem Fall ist keine Abgabe in der Apotheke möglich, ohne Arztrücksprache zu halten.
„Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“ (§ 8 Rahmenvertrag)
Abgaberangfolge
Gemäß § 2 Absatz 13 Rahmenvertrag muss ein AV gemeldetes Arzneimittel seit dem 1. November 2019 nicht bei der Abgaberangfolge nach § 10 ff. berücksichtigt werden. „Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“ Gehört das AV gekennzeichnete Arzneimittel zu den vier preisgünstigsten und ist an Lager oder lieferbar, kann es also noch abgegeben werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ersatzkassen: Arbeitspreis erhöht sich zum 1. Mai
Mischen Apotheken antibiotische Trockensäfte an, können sie den Service nicht abrechnen. Anders sieht es bei der Rekonstitution von Evrysdi (Risdiplam, …
Vitamin D für Babys: Achtung bei flüssigen Darreichungsformen
Vitamin D ist unverzichtbar für den menschlichen Körper und ein Mangel kann schwerwiegende Folgen haben, beispielsweise für die Knochengesundheit. Um …
IXOS.PDL: Digitale Unterschrift wird deaktiviert
Pharmatechnik deaktiviert zum 1. Mai die Funktion der digitalen Unterschrift im Modul IXOS.PDL für den Bereich der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL). …