Die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten ist ab sofort wieder möglich, wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) informiert.
Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist die telefonische Krankschreibung zurück – wenn auch vorerst bis zum 30. November 2022 befristet. Der Grund für die Befristung: Bis dahin soll entschieden werden, ob künftig unabhängig von Corona bei bekannten Patient:innen erstmalige Krankschreibungen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch per Telefon möglich sein sollen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte im Juli einen Vorschlag in die Beratungen des G-BA eingebracht.
Telefonische Krankschreibung für bis zu sieben Tage, einmalige Verlängerung möglich
Die getroffene Sonderregelung der telefonischen Krankschreibung macht es wieder möglich, dass Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden werden können. Vorausgesetzt, Ärzt:innen haben sich persönlich vom Zustand des/der Patient:in durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugt. Tritt keine Besserung der Beschwerden auf, besteht zudem einmalig die Möglichkeit, die telefonische Krankschreibung für weitere sieben Kalendertage zu verlängern.
Die Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar sei, jemanden telefonisch krankzuschreiben, treffe in jedem Fall die/der Ärzt:in, so die KBV und empfiehlt den Mediziner:innen, die Regelung sorgfältig, zurückhaltend und insbesondere bei bereits bekannten Patient:innen anzuwenden.
Zudem weist die KBV darauf hin, dass aufgrund von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Omikron-Infektionen die Patient:innen ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig sind. Eine häusliche Isolation werde in diesen Fällen allein infektionsrechtlich begründet. Die Betroffenen sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden.
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