„Wenn zwei sich streiten …“ – Auch die Apotheke ist vor Reibereien nicht geschützt. Kein Wunder: Immerhin kann es nicht nur mit Kund:innen zu Streitigkeiten kommen, sondern auch innerhalb des Teams. Müssen Chef:innen schlichten, wenn Kolleg:innen sich streiten?
Ein Streit kommt nicht nur sprichwörtlich „in den besten Familien“ vor, sondern auch in den besten Teams. In der Regel lassen sich Uneinigkeiten schnell aus dem Weg räumen. Hält das Problem jedoch an, stellt sich die Frage, wie es zu einer Klärung kommen kann. Müssen beispielsweise Chef:innen schlichten?
Generell gilt: „Bei Beleidigungen, Streitigkeiten oder tätlichen Auseinandersetzungen müssen Arbeitgeber zunächst den Sachverhalt aufklären und zwischen den Streitenden vermitteln. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht und einer Nebenpflicht zum Arbeitsvertrag“, stellt die Gewerkschaft IG Metall klar. Einfach raushalten dürfen sich Arbeitgebende folglich nicht. Stattdessen müssen Chef:innen versuchen zu schlichten, und zwar am besten frühzeitig, sodass sich der Konflikt nicht weiterhochschaukeln kann. Dabei können sie den Streithähnen verschiedene Vorschläge zur Lösung anbieten. Wichtig ist jedoch, dass „die Grundrechte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, insbesondere ihre bzw. seine Meinungsfreiheit, nicht unverhältnismäßig beschränkt werden“, stellt die Gewerkschaft klar.
Tipp: Wo die Grenzen der Meinungsfreiheit liegen, erfährst du hier.
Scheitern die Vermittlungsversuche durch den/die Chef:in, sollte geprüft werden, wer der/die Hauptverantwortliche ist. Denn: „Wenn ein Beschäftigter aufgrund seines Verhaltens regelmäßig die Arbeitsatmosphäre ,vergiftet‘, kann ihm eine Abmahnung oder sogar die Kündigung drohen.“ Entscheidend ist auch, ob es sich lediglich um eine Streitigkeit in der Mittagspause handelt oder ob dadurch andere Kolleg:innen nachhaltig in ihrer Arbeit beeinträchtigt werden. Stichwort Betriebsfrieden. Wird dieser gestört, hat dies mitunter auch negative betriebliche Auswirkungen.
Die Folge: eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese ist jedoch nur möglich, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist, womit der/die Beschäftigte zur Änderung seines Verhaltens aufgefordert wird. Erst wenn sich dadurch langfristig nichts ändert und der Betriebsfrieden weiter gestört wird, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.
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