Die Sache mit der Tamoxifen-Zuzahlung. Weil das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vorgibt, zunächst die Importware abzugeben und zu bündeln, müssen Patient:innen draufzahlen. Während der GKV-Spitzenverband Bündelpackungen vom Großhandel vorschlägt, klopft sich das BMG erst einmal auf die Schulter – und verlässt sich auf andere.
Angesprochen auf die Frage nach dem Problem der dreifachen Zuzahlung für Tamoxifen bei der Abgabe von gebündelten Importpackungen erklärt ein Sprecher zunächst: „Im Vordergrund steht, dass es gelungen ist, den Versorgungsengpass mit dem wichtigen Wirkstoff Tamoxifen abzuwenden und die Versorgung für alle Patientinnen und Patienten weitestgehend zu sichern. Dafür dankt das BMG allen Beteiligten“ Es ist also Schulterklopfen angesagt.
Immerhin konnten die ergriffenen Maßnahmen – darunter das Ausrufen eines Versorgungsmangels, die Möglichkeit des Imports sowie ein Bevorratungsverbot – dazu beitragen, dass sich die Versorgungslage wieder entspannt hat, wie das BfArM bereits Ende April informierte. Nicht umsonst können Maßnahmen wie die vorrangige Verordnung und Abgabe von N1-Packungen aufgehoben und künftig auch wieder Verordnungen über N3-Packungen beliefert werden.
Tamoxifen-Zuzahlung: Vertragspartner sollen Lösungen finden
Doch was ist nun mit der höheren Zuzahlung für Tamoxifen, wenn Patient:innen eben keine N3-Packung, sondern stattdessen drei importierte N1-Packungen erhalten? „Grundsätzlich haben Versicherte eine Zuzahlung pro Arzneimittelpackung in Höhe von 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro zu leisten. Es sind jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten. Für Zuzahlungen gelten Belastungsgrenzen pro Kalenderjahr“, heißt es vom BMG weiter. So weit, so bekannt.
„Das BMG geht davon aus, dass die Vertragspartner der Arzneimittelversorgung eine sachgerechte Lösung ermöglichen.“ Wie diese aussehen könnte? Ein Vorschlag kam bereits vom GKV-Spitzenverband. „Nach Ansicht des GKV-Spitzenverbandes läge eine mögliche Lösung darin, dass der pharmazeutische Großhandel im Rahmen einer Anordnung angewiesen wird, diese Packungen als Bündelpackungen an Apotheken zu liefern. Für diese Bündelpackungen müsste dann entsprechend eine Regelung zur Berechnung von Abgabepreis und gesetzlicher Zuzahlung getroffen werden.“
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