In der Apotheke läuft nichts ohne Dienstplan. Diesen zu erstellen, kann manchmal eine ganz schöne Herausforderung werden. Schließlich gilt es verschiedene Dinge zu beachten, damit das Team zufrieden. Kommt es zu einer Änderung im Dienstplan, tickt oftmals die Uhr. Aber was müssen sich PTA dabei gefallen lassen?
Der Dienstplan in der Apotheke muss vor allem eins sein: ausgewogen. Schließlich sollte niemand unnötig Minus- oder Plusstunden anhäufen, immer nur die Spätschicht übernehmen oder jeden Samstag arbeiten müssen. Hinzu kommen persönliche Umstände wie die Kinderbetreuung und Abweichungen aufgrund von Voll- und Teilzeitkräften. Trotz aller Bemühungen sind jedoch wohl nur selten wirklich alle Kolleg:innen zufrieden. Mit der finalen Entscheidung, wer wann arbeitet, durch die Apothekenleitung muss sich trotzdem jede/r abfinden.
Änderung im Dienstplan: Wie kurzfristig darf es sein?
Steht der Dienstplan fest, müssen Arbeitgebende ihre Mitarbeiter:innen frühzeitig darüber informieren. Stichwort Ankündigungsfrist. Wie lange diese ausfällt, ist oftmals im Arbeitsvertrag geregelt. Bei einer Änderung im Dienstplan, beispielsweise weil eine Schicht aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfalls kurzfristig getauscht werden muss, handelt es sich um einen Ausnahmefall. Dieser muss möglichst unverzüglich nach Bekanntwerden kommuniziert werden.
Achtung: Haben PTA ein Jahresarbeitszeitkonto, muss der Dienstplan laut Bundesrahmentarifvertrag sogar mit zwei Wochen Vorlauf bekanntgegeben werden. In Notfällen greift eine Frist von 24 Stunden.
Auch hier sollte der Arbeitsvertrag Aufschluss über die entsprechende Frist geben. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz ist beispielsweise eine Ankündigungsfrist von vier Tagen vorgesehen, die auch von verschiedenen Gerichten als angemessen betrachtet wird. „Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt“, heißt es im Gesetz. Einer spontanen Änderung im Dienstplan musst du also nicht automatisch zustimmen und in der Regel auch keine Abmahnung befürchten, wenn du dich weigerst.
Bei der Frage, welche/r Kolleg:in einspringt, sollten Arbeitgebende zudem stets die persönlichen Umstände der Mitarbeitenden beachten. Denn eventuell muss der/die Springer:in selbst erst einmal die Kinderbetreuung neu organisieren, einen Arzttermin verschieben oder beim Zweitjob absagen.
Übrigens: Der/die Chef:in darf eine Änderung am Dienstplan nicht ohne triftigen Grund vornehmen.
Mehr aus dieser Kategorie
Teil- auf Vollzeit: Gehalt und Zulagen müssen steigen
Erhöhen Teilzeitkräfte in der Apotheke ihre wöchentlichen Arbeitsstunden, bedeutet das auch ein höheres Gehalt. Doch was passiert mit individuellen Extras, …
Adexa kontert TGL Nordrhein: „Frust und Unverständnis sind gewaltig“
„Die Mitarbeitenden in den Apotheken haben deutlich mehr verdient“, hieß es kürzlich von der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein als …
Haben PTA Kündigungsschutz?
Den Job zu verlieren, gleicht für Angestellte oftmals einer Horrorvorstellung. Kein Wunder, dass sich viele Beschäftigte auf den Kündigungsschutz berufen. …