FFP2-Maskenpflicht für Kund:innen, aber nicht für PTA
Die Corona-Regeln werden schrittweise gelockert. Was aber bleibt, ist die Maskenpflicht. In Berlin ist seit Freitag die Sechste Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Demnach müssen PTA keine FFP2-Maske tragen, Kund:innen hingegen schon.
Die Maskenpflicht gehört zu den Basisschutzmaßnahmen, die auch nach dem 20. März erhalten bleiben. Laut Beschluss des Berliner Senats besteht in der Hauptstadt nach § 15 Absatz 1 Satz 1 für Kund:innen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Einzelhandelsgeschäften. Weil Apotheken in Berlin nach § 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen des Einzelhandels sind, gilt die FFP2-Maskenpflicht somit auch in den Offizinen. Aber nur für Kund:innen, PTA müssen keine FFP2-Maske tragen, es genügt ein Mund-Nasen-Schutz. Es sei denn, die arbeitsrechtlichen Bestimmungen machen das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich.
§ 15 Absatz 1: „In Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls) gilt für Personal die Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, sowie für Kundinnen und Kunden die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen.“
FFP2-Maskenpflicht für Kund:innen: Für wen gilt die Pflicht nicht?
Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt in § 2, wer in der Hauptstadt von der Maskenpflicht ausgeschlossen ist. Das sind:
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen keine FFP2-Maske, aber eine medizinische Gesichtsmaske tragen
- Personen mit ärztlichem Attest, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen, chronischer Erkrankungen oder Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske tragen zu können
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
- Kund:innen in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Abs. 2 oder einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.
Zum Thema ärztliches Attest stellt die Apothekerkammer Berlin klar: „Gibt ein Patient an, aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können, ist dieser Umstand sofort vor Ort nachzuweisen. Der Nachweis hat durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original zu erfolgen.“ Die bloße Behauptung einer gesundheitlichen Einschränkung sei für einen Nachweis nicht ausreichend. Zudem sei eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Lieferengpässe: Frühwarnsystem ab Ende 2025
Seit knapp zwei Jahren ist das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) inzwischen in Kraft. Einige darin vorgesehenen Änderungen lassen jedoch noch …
Abgeltung Pflicht: Kein Verzichten auf Mindesturlaub
Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich vorgeschrieben. So regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unter anderem ein Mindestmaß an Erholungsurlaub, das …
Nicht einmal jeder Zweite bekommt Urlaubsgeld
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Für viele Beschäftigte steht in den nächsten Wochen Erholung auf dem Plan. Dabei ist der Wunsch nach …