Ab dem 1. August müssen testende Apotheken auf Wunsch der getesteten Person das Ergebnis des PoC-Tests über die Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts übermitteln. Dazu muss die Einverständniserklärung aktualisiert werden.
Zu testende Personen müssen in der Apotheke über die potentiellen Risiken der Durchführung eines PoC-Tests sowie über die Aussagekraft des Testergebnisses und die Vorgehensweise im Falle eines positiven Corona-Tests informiert werden. Festgehalten wird dies in einer Einverständniserklärung. Außerdem stimmen die zu testenden Personen der Speicherung der Daten bis zum 31. Dezember 2024 zu. Zu dokumentieren sind:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Testgrund nach §§ 2 bis 4b Coronavirus-TestVerordnung Übermittlungsweg des Testergebnisses.
Weil ab 1. August neue Vorgaben für die Leistungserbringer:innen gelten, muss die Einverständniserklärung angepasst werden.
§ 7 Coronavirus-Testverordnung: „Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines Covid-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“
Demnach ist die Durchführung oder Überwachung eines Corona-Tests auf Wunsch der getesteten Person in einem digitalen Zertifikat (Covid-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. Dazu werden von der Apotheke Name und Geburtsdatum der getesteten Person, Testdatum sowie Angaben zur Testung an das Robert Koch-Institut übermittelt, das das Covid-19-Testzertifikat technisch generiert. Das negative Testergebnis kann dann durch ein offizielles, digitales Covid-Testzertifikat in Form eines QR-Codes in der Corona-Warn-App nachgewiesen werden.
Somit müssen zu testende Personen einer Übermittlung des Testergebnisses in die Corona-Warn-App zustimmen oder diese ablehnen – dies wird in der Einverständniserklärung dokumentiert.
Die Bundesapothekerkammer stellte den testenden Apotheken ein Muster für die Einverständniserklärung zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke zur Verfügung.
Auch in puncto Test gibt es etwas zu beachten. Denn wünschen zu testende Personen ein digitales Covid-19-Testzertifikat, das EU-weit anerkannt wird, dürfen nur Corona-Tests, die auf der EU-Liste geführt sind, verwendet werden.
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