Gekürztes Impfstoff-Honorar: Rechenzentren übernehmen Preiskorrektur
Zum 31. Mai sank das Großhandelshonorar für Corona-Impfstoffe auf 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Vial. Zum 1. Juli steht die nächste Kürzung an. Weil der derzeit gültige angepasste Preis noch nicht in der Apothekensoftware hinterlegt ist, haben sich ABDA und Rechenzentren auf eine Lösung geeinigt – die Rechenzentren übernehmen ausnahmsweise die Korrektur der Beträge.
„Aufgrund der kurzfristigen Bekanntmachung der neuen CoronaImpfV konnten die neuen angepassten Preise (Vergütungspauschalen) im Monat Juni 2021 nicht rechtzeitig im ABDA-Artikelstamm und damit in den Warenwirtschaftssystemen der Apotheken hinterlegt werden. Im ABDA-Artikelstamm sind im Juni 2021 noch die bisher bekannten Preise (Vergütungspauschalen) hinterlegt“, schreibt die ABDA.
Darum haben ABDA und Rechenzentren vereinbart, dass die Rechenzentren – ausnahmsweise – die Vergütungspauschalen der Muster-16-Formulare (Abgabedatum Juni 2021) automatisch korrigieren. „Damit ist sichergestellt, dass gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die angepassten (richtigen) Preise abgerechnet werden.“ Die Apotheke könne die Rezepte der Vertrags- und Privatärzt:innen mit den in der Warenwirtschaft hinterlegten Preisen bedrucken – eine manuelle Korrektur durch die Apotheke sei nicht nötig.
Vom 1. April bis 30. Mai wurden die Großhändler pro kühlpflichtigem Vial Corona-Impfstoff mit 9,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer und je ultra- oder tiefkühlpflichtigem Vial mit 11,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. Dann sank das Honorar erstmals vom 31. Mai bis 30. Juni auf 8,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebenem Vial. Ab dem 1. Juli fällt das Großhandelshonorar auf 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Was sich nicht ändert, ist die Vergütung für Impfbesteck und -zubehör in Höhe von 1,65 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Vial.
Apotheken erhalten für die Lieferung von Corona-Impfstoffen an die Vertrags- und Privatärzt:innen je abgegebener Durchstechflasche 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vergütung für die Belieferung von Betriebsärzt:innen erfolgt gestaffelt.
Die Korrektur durch die Rechenzentrum erfolgt laut ABDA auch für die Rezepte der Vertragsärzt:innen mit dem Abgabedatum 31. Mai, die mit den derzeit hinterlegten Preisen schon in die Abrechnung gegeben wurden.
Ab Juli sollen die angepassten Preisberechnungen (auch rückwirkend für den Monat Juni 2021) im ABDA-Artikelstamm hinterlegt sein.
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