ALG-II-Masken: Abrechnung nicht einmal pro Monat, sondern einmalig
Sind die Informationsschreiben verschickt und eingetroffen, werden die ersten Anspruchsberechtigten voraussichtlich noch im Februar zehn kostenlose Schutzmasken in den Apotheken abholen wollen. Abrechnen sollten die Apotheken die ALG-II-Masken am Monatsende aber nicht gleich, denn Apotheken können das Honorar nur einmalig gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung geltend machen.
Etwa fünf Millionen Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen oder mit einem Anspruchsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keine Berechtigungsscheine erhalten haben, haben Anspruch auf einmalig zehn kostenlose Schutzmasken. Einen Eigenanteil müssen die Anspruchsberechtigten nicht zahlen. Es genügt, das entsprechende Informationsschreiben ALG II und einen Lichtbildausweis/Personalausweis in der Apotheke vorzulegen. „Das Informationsschreiben wird zum verbesserten Schutz vor missbräuchlicher Verwendung mehrfarbig gestaltet“, heißt es in der zugehörigen Verordnung. Aber Achtung: Anspruch besteht nur bis zum 6. März 2021.
Ein straffer Zeitplan, wenn man bedenkt, dass der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass bis zu zehn Arbeitstage für die Selektion der Daten sowie Druck der Schreiben veranschlagt sind. Für Versand und Zustellung seien bis zu vier weitere Arbeitstage einzuplanen.
Die Apotheke versieht das Infoschreiben mit Stempel und Unterschrift der abgebenden Person und bewahrt dieses bis zum 31. Dezember 2024 unverändert auf.
Das Informationsschreiben wird nicht beim Rechenzentrum zur Abrechnung eingereicht. Stattdessen wird als Sammelbeleg der „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ verwendet. Aber Vorsicht: Anders als die auf Grundlage der Berechtigungsscheine 1 und 2 abgegebenen Schutzmasken können die ALG-II-Masken nicht einmal pro Kalendermonat, sondern nur einmal gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet werden. Dazu heißt es in der Verordnung: „Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2a Satz 1 erstellen die Apotheken einmalig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach § 5 Absatz 3 ergeben.“
Die ABDA empfiehlt in ihrem Leitfaden: „Reichen Sie bitte dennoch 1 Sammelbeleg für den Kalendermonat Februar und 1 Sammelbeleg für den Kalendermonat März mit der nächstmöglichen Abholung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum ein. Die Sammelbelege können jedoch erst mit dem Rezeptgut März 2021 von den Apothekenrechenzentren abgerechnet werden.“
Apotheken erhalten pro Maske 3,90 Euro. Daraus ergeben sich pro Set bestehend aus zehn Schutzmasken 39 Euro. Die Abrechnung erfolgt unter Angabe der Sonder-PZN 06461305. Dem Bund entstehen für die Maßnahme (Masken und Verwaltung) Kosten in Höhe von 200 Millionen Euro.
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