Arbeitszeiterfassung: Wer ist in der Pflicht?
Dass die Arbeitszeiterfassung Pflicht ist, ist bekannt – dennoch wird dies noch immer nicht überall umgesetzt. Außerdem sind weiterhin Fragen offen. Dazu gehört auch die Frage, wer die Verantwortung trägt – nur Chef:innen oder auch Angestellte.
Bereits vor rund vier Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil entschieden: Die Arbeitszeit von Beschäftigten muss erfasst werden, und zwar komplett – nicht nur Überstunden oder Feiertagsarbeit. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten müssen Arbeitgebende demnach die geleistete Arbeitszeit objektiv, transparent und verlässlich dokumentieren. „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“, wie das BAG deutlich gemacht hat.
Doch einheitliche gesetzliche Vorgaben zum konkreten Wie fehlen bisher. Kein Wunder, dass rund um die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung immer wieder Fragen aufkommen. Dazu gehört auch, ob die Verantwortung allein bei Chef:innen liegt.
Zur Erinnerung: Objektiv, verlässlich, transparent
Objektiv: „Die Zeiterfassung gilt als objektiv, wenn ihr nachweislich die tatsächlich erbrachte Arbeit zugrunde liegt“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar.
Verlässlich: Die Erfassung muss unverzüglich erfolgen und sämtliche geleistete Arbeit umfassen, beispielsweise auch Bereitschaftszeiten.
Transparent: Die Zeiterfassung soll für alle Beteiligten – Chef:innen, Angestellte, Interessenvertretungen und Aufsichtsbehörden, jederzeit einsehbar sein.
Arbeitszeiterfassung: Angestellte und Chef:innen in der Pflicht
Generell gilt: Arbeitgebende tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfassung der Arbeitszeit. „Um die Einhaltung der Höchstarbeitszeit sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten wirksam gewährleisten zu können, muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers aufzeichnen“, heißt es zudem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dennoch sind Chef:innen nicht allein verantwortlich, sondern können die praktische Arbeitszeiterfassung auch an Angestellte übertragen – beispielsweise sie dazu anweisen, sich selbstständig im elektronischen Zeiterfassungssystem an- und abzumelden, die jeweiligen Stunden in eine digitale Liste oder auf einem analogen Stundenzettel zu notieren. So ist es auch im BAG-Urteil vorgesehen. Ein regelmäßiges Abzeichnen ist dabei in der Regel nicht nötig. Dabei gilt jedoch, dass die abschließende Verantwortung über die Richtigkeit bei dem/der Arbeitgeber:in liegt. Denn laut dem DGB besteht ein gewisses Missbrauchspotenzial. Daher gilt: „Es ist rechtlich in Ordnung, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit selbst erfassen – Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, die Arbeitszeitdokumentation zu prüfen und sicherzustellen, dass sie eingreifen können, wenn Beschäftigte nach der Überschreitung von Höchstarbeitszeiten weiterarbeiten.“ Somit liegt die Hauptverantwortung für die Organisation der Arbeitszeiterfassung bei Chef:innen, die praktische Umsetzung aber auch bei Angestellten.
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