AU ab Tag 1: Was gilt für Apotheken?
Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft, die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) stärker bestraft und die Vorlage einer AU ab dem ersten Krankheitstag eingeführt werden. Letzteres hat für Apothekenangestellte keine Bewandtnis.
Die Deutschen sind zu oft krank. Um die Wirtschaft anzukurbeln und ein „Blaumachen“ einzudämmen, will Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) die AU-Pflicht ab dem ersten Krankheitstag einführen. Bislang ist eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem vierten Tag vorgeschrieben. Arbeitgebende können aber bereits eine AU ab dem ersten Tag verlangen. Die Adexa hält die Pläne für wenig durchdacht – und weist darauf hin, dass tarifgebundene Mitglieder von der Neuregelung voraussichtlich ohnehin nicht betroffen wären.
Schuss geht nach hinten los
Merz hat zwar in Aussicht gestellt, dass Betriebe über einzelvertragliche Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge von der neuen Pflicht abweichen können. Doch das ist „eine Lösung, die es bereits gibt.“ Schon heute können Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz verlangen, dass Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorlegen, heißt es von der Adexa. „Dafür bedarf es keiner Gesetzesänderung. Entsprechend gering dürfte der praktische Mehrwert der angekündigten Neuregelung ausfallen“, so Adexa-Vorstand Tanja Kratt.
„Wer bereits am ersten Tag in die Arztpraxis geschickt wird, wird nicht selten länger krankgeschrieben, als es ohne den Praxisbesuch der Fall gewesen wäre“. Wer huste oder eine Magen-Darm-Infektion habe, gehöre ins Bett – nicht ins überfüllte Wartezimmer. „Der Schuss dürfte also nach hinten losgehen. Dass sich der Krankenstand durch diese Maßnahme spürbar senken lässt, ist aus meiner Sicht eine Illusion“, so Kratt.
Tarifvertrag maßgeblich
„Für tarifgebundene Beschäftigte in Apotheken hat die geplante Neuregelung keine unmittelbare Bedeutung“, so die Apothekengewerkschaft. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) enthält eine eigenständige tarifvertragliche Regelung, die aufgrund der tarifrechtlichen Öffnung maßgeblich bleibe.
Gemäß BRTV sowie den Rahmentarifvertragen Nordrhein und Sachsen gilt: Beschäftigte müssen ihre Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erst dann ärztlich bescheinigen lassen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert – nicht Arbeitstage. Bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Kalendertagen bestehe die Nachweispflicht nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers.
„Da die Koalition selbst abweichende tarifvertragliche Regelungen ausdrücklich zulassen will, gilt für tarifgebundene Mitglieder unverändert diese abgestufte BRTV-Regelung – unabhängig davon, wie die gesetzliche Neuregelung am Ende ausgestaltet wird.“
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