Beiträge nicht gezahlt: eGK darf nicht gesperrt werden
Nicht nur die Lebenshaltungskosten, Mieten und Co. sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen, sondern auch die Beiträge zur Krankenversicherung. Da wundert es nicht, dass einige Versicherte mit der Zahlung mitunter in Verzug geraten. Geschieht dies, darf die Kasse zwar die Leistungen vorerst verweigern, die Versichertenkarte – eGK – darf aber nicht einfach gesperrt werden.
Allein 14,6 Prozent ihres Bruttogehaltes wenden Angestellte für den gesetzlich festgeschriebenen Krankenkassenbeitragssatz auf – mindestens. Denn hinzukommt noch der Zusatzbeitrag, den die Kassen individuell festlegen können und der aktuell im Schnitt bei 2,9 Prozent liegt. In Summe muss also mehr als ein Sechstel des Einkommens für die Krankenversicherung gezahlt werden. Mitunter geraten Versicherte mit ihren Beitragszahlungen jedoch in Verzug. Als Reaktion darauf darf vonseiten der Kasse aber nicht einfach die eGK gesperrt werden. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Wegen Zahlungsverzug: eGK darf nicht gesperrt werden
Geklagt hatte eine Rentnerin, die seit Beginn ihrer Mitgliedschaft ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt hat und sich dadurch mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug befand. Aufgrund dessen sprach die Kasse das Ruhen des Leistungsanspruchs aus und verweigerte die Ausstellung und Aushändigung einer neuen eGK. Hintergrund ist, dass bei der eGK keine Möglichkeit besteht, ein vorläufiges Ruhen des Leistungsanspruchs bis zur geleisteten Zahlung zu vermerken. Daher wird die eGK mitunter komplett gesperrt oder sogar entzogen.
Achtung: Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, sind vom Ruhen des Leistungsanspruchs nicht betroffen.
Das Gericht sah jedoch keine Rechtsgrundlage gegeben, die dieses Vorgehen rechtfertigen kann. Zwar sei unbestritten, dass der Leistungsanspruch von Versicherten ruhe, wenn sie trotz Mahnungen über mindestens zwei Monate mit ihren Beitragszahlungen in Rückstand sind. Das bedeute jedoch nicht automatisch, dass die eGK einfach gesperrt werden kann. Denn jede/r Versicherte habe generell Anspruch auf die Aushändigung einer eGK. „Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht“, heißt es vom Gericht. Somit ist auch ein Entziehen der Karte und die Ausgabe von sogenannten Berechtigungsscheinen unzulässig.
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