Assistierte Telemedizin: Abrechnung per Sonder-PZN und -Beleg
Für die assistierte Telemedizin wurde ein schrittweises Absenken der Vergütung vereinbart. Abgerechnet wird bei den Kassen per Sonderbeleg. Zum Start erhalten Apotheken 30 Euro – ab Juli 2029 sind es nur noch 21,50 Euro.
Drei Maßnahmen können im Rahmen der assistierten Telemedizin (aTM) in Apotheken durchgeführt werden. Versicherte können wählen zwischen:
- strukturiertem Ersteinschätzungsverfahren,
- Videosprechstunde oder
- strukturiertem Ersteinschätzungsverfahren und Videosprechstunde.
Pauschale sinkt
Apotheken erhalten für jedes der drei Angebote dasselbe Honorar. Dieses ist wie folgt vereinbart und umsatzsteuerfrei:
- vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027: 30,00 Euro
- vom 1. Juli 2027 bis 30. Juni 2028: 25,50 Euro
- vom 1. Juli 2028 bis 30. Juni 2029: 23,00 Euro
- ab 1. Juli 2029: 21,50 Euro
Sonder-PZN und Sonderbeleg
Abgerechnet wird per Sonderbeleg. Spätestens ab dem 1. März 2027 soll eine elektronische Abrechnung möglich sein. Auf dem Beleg ist die für die durchgeführte Maßnahme zugehörige Sonder-PZN aufzudrucken:
- strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren: Sonder-PZN 19816313
- Videosprechstunde: Sonder-PZN 19816336
- strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und Videosprechstunde: Sonder-PZN 19816342
Die Sonder-PZN gelten vom 1. Juli bis 30. Juni 2027.
Im Statusfeld ist das Vertragskennzeichen mit der Ziffer „83“ aufzudrucken. Das Abgabedatum entspricht dem Tag der erbrachten aTM-Leistung. Die Zuzahlung ist immer mit „0“ anzugeben.
Apotheken können die Sonderbelege spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, mit dem normalen Rezeptgut an das Rechenzentrum übermitteln.
Privatversicherte zahlen selbst
Wird eine aTM-Leistung für Privatversicherte durchgeführt, wird die Leistung von den Kund:innen selbst bezahlt und ihnen der taxierte Sonderbeleg zum Einreichen bei der Versicherung mitgegeben.
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