Mündlich zugesagt: Verbindlich oder nicht?
Personal wird in vielen Apotheken händeringend gesucht. Umso größer die Erleichterung, wenn neue Mitarbeitende gefunden werden. Doch was gilt, wenn zwar mündlich zugesagt wird, anschließend aber Funkstille herrscht? Gilt die Zusage als verbindlich oder nicht?
Der hierzulande schon seit Längerem bestehende Fachkräftemangel macht sich auch in zahlreichen Apotheken bemerkbar. Denn qualifiziertes Personal ist oftmals rar und somit schwer zu finden. Allein für offene PTA-Stellen liegt die Vakanzzeit im Median bei 107 Tagen, bei Apotheker:innen im Median bei 96 Tagen, wie aus der letzten Fachkräftemangelanalyse der Bundesagentur für Arbeit hervorging. Auf der anderen Seite müssen immer mehr Apotheken schließen, sodass sich Angestellte nach einem neuen Job umsehen müssen.
Finden Beschäftigte eine neue Apotheke beziehungsweise Chef:innen neue Mitarbeitende, ist die Freude umso größer. Kein Wunder, dass schnell Sätze fallen wie „Wir möchten Sie einstellen“ oder „Ich nehme den Job“. Doch gilt dies bereits als verbindlich oder genügt es nicht, wenn der Job mündlich zugesagt wird? Es kommt darauf an.
Mündlich zugesagt: Was gilt?
Generell gilt: Mündliche Zusagen sind als bindend anzusehen, und zwar im Arbeitsrecht erst recht. Denn Arbeitsverträge müssen grundsätzlich nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. Wurden die sogenannten „notwendigen Vertragsbestandteile“ für ein Arbeitsverhältnis gemäß §§ 611 und 612 Bürgerliches Gesetzbuch – Vertragsparteien, Arbeitsleistungen, Beginn und Zeitraum – vereinbart, ist dies rechtlich verbindlich.
Übrigens: Andere Vertragsbestandteile wie Arbeitszeiten oder Vergütung gelten als weiterführende Absprachen und sind für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht relevant.
Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen. Demnach kann der Vertrag und damit das Arbeitsverhältnis auch nachdem mündlich zugesagt wurde, widerrufen werden – allerdings nur vor dem offiziellen Beginn und in schriftlicher Form. Stichwort Kündigung. Kann die mündliche Zusage nicht nachgewiesen werden, gilt diese ebenfalls als nicht bindend. Gleiches gilt, wenn eine darauffolgende Absage ohne Widerspruch akzeptiert wird. Entsteht der anderen Partei durch die spätere Absage ein Schaden, beispielsweise weil andere Angebote ausgeschlagen wurden, kann unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung entstehen.
Hinzukommt, dass mitunter die genaue Formulierung entscheidend sein kann. Während Sätze wie „Sie haben den Job!“ als eindeutige, rechtsverbindliche Jobzusage betrachtet werden kann, gilt dies für „Wir würden Sie gerne einstellen“ nicht. Stattdessen gilt letzteres eher als vorbehaltliche Zusage, die das Arbeitsverhältnis (noch) nicht besiegelt.
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