Krank nach Urlaub: Zweifeln erlaubt?
Für eine Krankmeldung gibt es nie den passenden Zeitpunkt, schließlich muss in der Apotheke erst einmal Ersatz gefunden werden. Doch besonders ärgerlich ist es für Chef:innen und Kolleg:innen, wenn Angestellte direkt nach dem Urlaub krank ausfallen. Ist dann Zweifeln erlaubt?
Generell gilt: Reichen Angestellte, die aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind, dafür ein entsprechendes ärztliches Attest ein, besitzt dieses einen hohen Beweiswert. Sprich: In der Regel sind daran keine Zweifel zulässig. Doch wie immer gibt es Ausnahmen. Nämlich dann, wenn die Begleitumstände der Krankmeldung verdächtig sind beziehungsweise darauf hindeuten, dass keine echte Erkrankung vorliegt. Aber ist Zweifeln auch erlaubt, wenn Angestellte direkt nach dem Urlaub krank sind? Unter Umständen ja, zeigt ein Urteil. Mehr noch: Sogar die Lohnfortzahlung kann gestrichen werden.
Krank nach dem Urlaub: Angestellte in der Beweispflicht?
Ein Angestellter meldete sich bei seinem Arbeitgeber direkt nach einem zweiwöchigen Urlaub für eine Woche krank und hatte dafür auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) seines Hausarztes. Dennoch hatte der Chef Zweifel und weigerte sich, für die Woche Entgeltfortzahlung zu leisten. Der Grund: Noch während des Urlaubs hatte der Mann um eine einwöchige Verlängerung gebeten, um bei seiner Freundin im Krankenhaus am Urlaubsort bleiben zu können. Doch der Arbeitgeber erteilte ihm eine Absage. Am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub meldete sich der Beschäftigte kurzfristig krank. Grund genug, an seiner tatsächlichen Erkrankung zu zweifeln, fand der Vorgesetzte und bekam vor dem Arbeitsgericht Heilbronn Recht.
Denn für die Richter:innen wogen die Begleitumstände schwerer als der Beweiswert des Attestes. Somit waren Zweifel daran erlaubt, dass der Angestellte direkt nach dem Urlaub wirklich krank war. Folglich musste der Angestellte seiner Darlegungs- und Beweislast nachkommen. Dies gelang ihm allerdings nicht – selbst durch die Aussage seines Arztes nicht. Hinzukam, dass der Angestellte dasselbe Vorgehen ein Jahr zuvor schon einmal gezeigt hatte.
„Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken“, heißt es im Urteil.
Damit stellt das Gericht klar, dass zwar eine Krankmeldung jederzeit zulässig ist, allerdings auch Zweifel daran erlaubt sein können, beispielsweise wenn Angestellte direkt nach dem Urlaub krank sind.
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