Kein Preisanker bei Wirkstoffverordnung
Generell gilt: Das namentlich verordnete Arzneimittel gilt als Preisanker. Somit darf das abgegebene Präparat nicht teurer sein als das verordnete. Doch es gibt Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Außerdem gibt es gar keinen Preisanker, wenn eine Wirkstoffverordnung vorliegt.
Apotheken müssen vorrangig das rabattierte Arzneimittel abgeben, ist dieses nicht lieferbar und wurde kein Rabattvertrag geschlossen, ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Grundlage ist § 12 Rahmenvertrag. Darin heißt es: „Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 nicht möglich, ist eines der vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben.“
§ 12 enthält zudem Vorgaben zur Beachtung des Preisankers. Demnach sind bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Rabattarzneimittel nicht lieferbar, hat die Apotheke das nächstpreisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Dabei darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.
Arztrücksprache bei Preisankerüberschreitung nicht immer nötig
Hangeln sich Apotheken an der Abgaberangfolge entlang und kann nur geliefert werden, wenn der Preisanker überschritten wird, muss dies auf dem Rezept dokumentiert werden. Hier kommen die Sonder-PZN und die entsprechenden Faktoren – Nichtverfügbarkeit und Akutversorgung – hinzu. Der Vermerk ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Zudem sind die Defektbelege im Falle der Nichtverfügbarkeit zu dokumentieren. Eine Arztrücksprache ist in beiden Fällen nicht erforderlich.
Achtung, wird der Preisanker aufgrund pharmazeutischer Bedenken überschritten, ist Arztrücksprache nötig – Ausnahmen gelten für Verordnungen zulasten der Ersatzkassen. Sind Primärkassen Kostenträger, lohnt ein Blick in den Arzneimittelliefervertrag.
Kein Preisanker bei Wirkstoffverordnung und Rabattvertrag
Liegt ein Rabattvertrag vor und wird ein rabattiertes Arzneimittel abgegeben, das teurer ist als das verordnete Präparat, ist kein Preisanker zu beachten. Das gilt auch, wenn eine Wirkstoffverordnung vorliegt, denn nur ein eindeutig verordnetes Arzneimittel – Name des Fertigarzneimittels und PZN – setzt einen Preisanker.
Importrelevanter Markt
Auch hier sind bei der Abgabe die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten. Konkret geht es um § 13 und die Abgabe eines preisgünstigen Importes. Hier gibt es einen Sonderfall, nämlich den Parallelimport. Hier gilt das preisgünstigste Parallelarzneimittel als Preisgrenze. Wird der Preisanker im importrelevanten Markt überschritten, sind auch hier Sonder-PZN und Faktor Nichtverfügbarkeit oder Akutversorgung zu dokumentieren und abzuzeichnen.
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