Arbeitsvertrag: Wann drohen Strafen?
Ohne Arbeitsvertrag gilt nicht, denn er bildet die Grundlage für das Arbeitsverhältnis. Neben Regelungen zu Bezahlung, Urlaub und Co. kann dieser jedoch auch Festlegungen enthalten, was bei einem Verstoß gilt. Die Rede ist von der Vertragsstrafe. Wann diese droht, erfährst du von uns.
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden. Zu den Pflichtangaben, die auch bei einem mündlichen Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden müssen, gehören gemäß § 2 „Nachweispflicht“ im Nachweisgesetz (NachwG) unter anderem die Namen und Adressen beider Parteien, aber auch die Festlegung, wann das Arbeitsverhältnis beginnt, wo der Arbeitsort ist, wie die Arbeitszeiten sind, welche Ruhepausen- und zeiten gelten und noch einiges mehr. Und auch beim Gehalt gibt es für den Vertrag laut NachwG klare Vorgaben. Hinzukommen weitere mögliche Vereinbarungen, auf die sich Chef:innen und Beschäftigte individuell einigen können. Dabei kann der Arbeitsvertrag mitunter auch eine Klausel zur sogenannten Vertragsstrafe enthalten. Doch wann drohen Strafen?
Vertragsstrafe: Was gilt?
Generell gilt: Prinzipiell kann jeder Arbeitsvertrag eine Regelung zur Vertragsstrafe enthalten. Damit wird vereinbart, dass Angestellte an den/die Chef:in eine festgelegte Summe zahlen müssen, wenn sie gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Damit diese jedoch gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Allem voran muss die Klausel schriftlich festgehalten werden, weil sie zu den wesentlichen Vertragsbedingungen gehört, wie Expert:innen klarstellen. Hinzukommt, dass die Regelungen Angestellte nicht übermäßig benachteiligen dürfen und keinen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen. Chef:innen müssen zudem nachweisen, dass durch den entsprechenden Verstoß ein erheblicher Schaden droht, der die Strafe rechtfertigt.
Formulierung der Vertragsstrafe soll zudem so eindeutig wie möglich sein. Das bedeutet, es muss klar sein, wann genau die Strafe fällig wird und in welcher Höhe. Formulierungen wie „gravierende Vertragsverstöße“, „Nichteinhaltung des Vertrages“ oder „schuldhaft vertragswidriges Verhalten“ sind in der Regel unwirksam.
Wann drohen welche Strafen?
Für welche Vorfälle eine Vertragsstrafe vorgesehen wird, entscheiden die Parteien individuell. Am häufigsten tritt diese im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot auf, beispielsweise wenn PTA zur Konkurrenzapotheke wechseln. Doch auch ein verspäteter Dienstbeginn, Arbeitszeitbetrug, die Weitergabe von Informationen und Co. können eine Vertragsstrafe nach sich ziehen.
Die Höhe der Strafe kann sich dabei am Ausmaß des jeweiligen Verstoßes orientieren, oftmals gilt ein Monatsgehalt als Richtwert. Die Summe kann unter anderem bei einem entsprechenden Vorfall vom auszuzahlenden Gehalt einbehalten werden – jedoch erst, wenn Angestellte darüber auch schriftlich informiert wurden und ihnen ebenfalls der genaue Verstoß dargelegt wurde.
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