Rahmenvertrag: Neue Vorgaben zum Auswahlbereich
Zum 1. April treten Anpassungen im Rahmenvertrag in Kraft. Ein Teil betrifft den Biologika-Austausch. Ein anderer Änderungen in § 9 „Auswahlbereich“. Hier gibt es Anpassungen bei identischer Wirkstärke sowie bei gleichen oder austauschbaren Darreichungsformen.
DAV und GKV-Spitzenverband haben sich beim Biologika-Austausch auf die vollständige Gleichstellung mit den bereits geltenden Abgaberegelungen wie bei anderen Fertigarzneimittel geeinigt. Somit sind ab dem 1. April bei Biologika vorrangig Rabattverträge zu beliefern oder eines der vier preisgünstigsten Präparate abzugeben.
Neben den Vorgaben zum Austausch von biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln gibt es weitere Anpassungen, die unabhängig davon berücksichtigt werden müssen. Änderungen gibt es in § 9 „Auswahlbereich“. Aufgenommen wurden Klarstellungen zur Feststellung der identischen Wirkstärke und der gleichen oder austauschbaren Darreichungsform.
§ 9 Absatz 3 regelt, welche Kriterien das für die Abgabe ausgewählte Fertigarzneimittel gegenüber dem ärztlich verordneten Fertigarzneimittel erfüllen muss. Dazu gehören beispielsweise gleicher Wirkstoff und identische Wirkstärke. Für letztere ist nun festgehalten, dass bei flüssig-oralen Darreichungsformen die Konzentration – beispielswiese mg/ml – entscheidend ist.
Zudem wurde in Bezug auf die gleiche oder austauschbare Darreichungsform eine Klarstellung vereinbart. Demnach sind Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung als Einzeldosisbehältnis und solche als Mehrdosenbehältnis nicht austauschbar.
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