Kündigung unwirksam: Annahmeverzugslohn darf nicht gestrichen werden
Rund um die Kündigung lauern zahlreiche Stolperfallen. Für Angestellte gilt in jedem Fall: Wachsam sein und prüfen, ob die Entlassung rechtmäßig ist. Das Gehalt muss währenddessen weitergezahlt werden. Denn den Annahmeverzugslohn nach der Kündigung zu streichen, ist tabu, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Generell gilt: Wer seine Arbeitsleistung bei dem/der Chef:in vertragsgemäß anbietet, hat auch Anspruch auf die entsprechende Bezahlung dafür, selbst wenn diese nicht angenommen wird. Die Rede ist vom sogenannten Annahmeverzug. Können PTA also beispielsweise nicht arbeiten, weil es einen Stromausfall gibt oder ähnliches und die Apotheke geschlossen bleibt, bekommen sie die versäumte Dienstzeit trotzdem bezahlt. Grundlage ist § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Und das gilt auch nach einer Kündigung, beispielsweise wenn nicht klar ist, ob diese überhaupt wirksam ist. Den Annahmeverzugslohn einfach zu streichen, ist also tabu. Das stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil klar und macht deutlich: Das Gehalt muss weitergezahlt werden.
Annahmeverzugslohn nach Kündigung: Streichen tabu?
Laut dem Gericht dürfen Annahmeverzugsansprüche für den Fall einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung des/der Arbeitgeber:in nicht im Voraus ausgeschlossen werden, heißt es im Leitsatz zum Urteil. Was war passiert? Ein Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter, doch dieser setzte sich gegen die Entscheidung zur Wehr. Stichwort Kündigungsschutzklage. Das Problem: Bis zur endgültigen Klärung des Falls vor dem Arbeitsgericht, weigerte sich der Chef, weiterhin das Gehalt zu zahlen. Denn für einen solchen Fall gab es eine Regelung im Arbeitsvertrag, die den Anspruch auf entsprechenden Annahmeverzugslohn ausschloss.
Doch die Klausel war unwirksam – ebenso wie die erteilte Kündigung. Demnach hatte der Angestellte nicht nur Anspruch auf seine reguläre Gehaltszahlung in Form von Annahmeverzugslohn, sondern auch auf eine Weiterbeschäftigung im Betrieb.
Als Grundlage nennen die Richter:innen unter anderem § 11 Kündigungsschutzgesetz, aus dem hervorgeht, dass für Arbeitnehmende bei einer unwirksamen Kündigung der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs erhalten bleibt. Wenn dieses Recht so einfach über eine Klausel umgangen werden könnte, hätte dies zur Folge, dass der durch entsprechende Regelungen sichergestellte „wirtschaftliche Schutz des Arbeitnehmers entwertet würde“, so das BAG weiter. Mehr noch: Damit wäre auch die Frage, ob die Kündigung an sich wirksam ist oder nicht, „praktisch bedeutungslos“, da der Arbeitnehmer dann im Fall seiner Nichtbeschäftigung ohnehin keinen Anspruch auf die Zahlung seiner Vergütung hätte.
Somit ist klar: Der Annahmeverzugslohn nach einer Kündigung darf nicht einfach so gestrichen werden.
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