„AV“: Wenn der Nachfolgeartikel zur Retaxfalle wird
„Außer Vertrieb“ („AV“) gekennzeichnete Arzneimittel dürfen zwar noch abgegeben werden, sind aber nur noch begrenzt verfügbar. Ist ein Nachfolgeartikel verknüpft, heißt es: Genau hinschauen, denn nicht immer ist ein Austausch möglich.
Der Status „AV“ lässt sich nicht mehr revidieren und bedeutet, dass das Arzneimittel nicht mehr ausgeliefert wird. Ist das AV-Präparat unter den vier preisgünstigsten Arzneimitteln oder gar Rabattartikel und noch lieferbar, kann es abgegeben werden. Allerdings muss ein AV-Arzneimittel nicht bei der Abgaberangfolge berücksichtigt werden – Grundlage ist § 2 Absatz 13 Rahmenvertrag.
Abgaberangfolge
Gemäß § 2 Absatz 13 Rahmenvertrag muss ein AV gemeldetes Arzneimittel seit dem 1. November 2019 nicht bei der Abgaberangfolge nach § 10 ff. berücksichtigt werden. „Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“ Gehört das AV gekennzeichnete Arzneimittel zu den vier preisgünstigsten und ist an Lager oder lieferbar, kann es also noch abgegeben werden.
„AV“ und nicht lieferbar
Ist das „außer Vertrieb“ gekennzeichnete Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und nach den Vorgaben des Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich – also steht kein Rabattartikel zur Wahl und nach Durchlaufen der Abgaberangfolge des Rahmenvertrages kann keine aut-idem-konforme Alternative und auch keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel oder ein Import/Parallelimport ausgewählt werden – handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel. In diesem Fall ist keine Abgabe möglich, ohne Arztrücksprache zu halten.
Retaxfalle Nachfolgeartikel
Ist ein Nachfolgeartikel verknüpft, heißt dies nicht, dass dieser automatisch abgegeben werden kann. Denn das Arzneimittel muss aut-idem-konform zum Vorgänger sein und der Abgaberangfolge des Rahmenvertrages entsprechen.
Arzneimittel gelten als austauschbar, wenn:
- Wirkstärke und Packungsgröße identisch sind,
- eine Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet vorliegt und
- die Darreichungsform gleich oder eine austauschbare ist.
Ein Austausch auf den Nachfolgeartikel kann somit unmöglich sein, wenn dieser eine andere Packungsgröße hat. Ein Beispiel ist die Umstellung bei Ozempic auf den 8-Wochen-Pen. Bei Ozempic handelt es sich um einen Austausch auf eine andere Normgröße – N1 statt N3. Somit ist die Packungsgröße nicht identisch und kein aut-idem-konformer Austausch von Vorgänger und Nachfolger möglich – auch nicht, wenn die N1 als Nachfolgeartikel gelistet ist. Daher ist es ratsam, bei der Praxis eine neue Verordnung anzufordern.
Ein Austausch ist zudem untersagt, wenn der Nachfolgeartikel eine andere Darreichungsform hat. Ein Beispiel ist die Umstellung von Fertigspritzen (FER) auf Injektionslösungen (ILO). Darreichungsformen sind nur nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a Satz 1 SGB V (AM-RL Anlage VII Teil A) austauschbar – bei Importarzneimitteln ist unabhängig von der Angabe im Preis- und Produktverzeichnis die für das Referenzarzneimittel gemeldete Darreichungsform zur Auswahl heranzuziehen. Zudem gilt diese Möglichkeit des Austauschs lediglich für die in der Arzneimittel-Richtlinie Anlage VII, Teil A genannten Wirkstoffe. Für alle weiteren ist diese Regelung nicht gültig.
Es ist also vor der Abgabe des Arzneimittels zu prüfen, ob der G-BA einen Austausch der Darreichungsform bei dem verordneten Wirkstoff generell gestattet und ob, falls dies so sein sollte, die als Injektionslösung deklarierte Darreichungsform einer Fertigspritze entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, handelt es sich um einen aut-simile-Austausch und es ist mit dem verschreibenden Arzt oder der verschreibenden Ärztin Rücksprache zu halten.
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