Wegen 90-Minuten-Arztbesuch: Erst Kündigung, dann Entschädigung
Arztbesuche während der Arbeitszeit sind immer wieder ein Streitthema und oftmals nur ungern gesehen. Doch kann dies sogar den Job kosten? Ein aktuelles Urteil zeigt: Eine Kündigung wegen eines 90-Minuten-Arztbesuchs war unzulässig.
Dürfen Arbeitnehmende Arzttermine während der Arbeitszeit wahrnehmen? Über diese Frage wird immer wieder diskutiert. Denn nicht immer ist es möglich, nach Feierabend oder vor Dienstbeginn einen Termin in der Praxis zu bekommen. Und auch die Mittagspause reicht mitunter nicht aus. Generell gilt: Bezahlen müssen Chef:innen dafür zwar nur unter gewissen Voraussetzungen, aber verbieten beziehungsweise bestrafen dürfen sie dies nicht. Das zeigt eine zu Unrecht erteilte Kündigung für einen Pharmareferenten wegen eines 90-Minuten-Arztbesuchs – Entschädigung inklusive.
Arztbesuche in der Arbeitszeit: Erlaubt, aber mit Grenzen
Für Apothekenangestellte regelt der Bundesrahmentarifvertrag das Recht auf Wahrnehmung eines Arzttermins während der Arbeitszeit. Demnach heißt es in § 10a „Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen“ in Absatz h, dass alle Mitarbeitenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung für die jeweils benötigte Zeit unter Fortzahlung des Gehaltes haben, wenn sie ein/e Ärzt:in oder Zahnärzt:in aufsuchen müssen – vorausgesetzt, eine Behandlung außerhalb der Arbeitszeit ist nicht möglich.
Doch auch ohne Tarifbindung kann Anspruch auf bezahlte Freistellung bestehen. Wichtig ist aber, dass die Wahrnehmung des Besuchs in der Praxis während der Arbeitszeit unumgänglich ist – sprich keine anderen Zeiten verfügbar waren, der Termin medizinisch notwendig ist und so kurz wie möglich gehalten wird.
Verbieten dürfen Chef:innen einen Arztbesuch zudem nicht generell. Und Angestellte dafür zu Unrecht zu kündigen, kann teuer werden. Das zeigt ein Urteil aus Spanien, bei dem einem Pharmareferenten eines internationalen Kosmetikherstellers mehr als 118.000 Euro Entschädigung nach einer Kündigung wegen eines 90-Minuten-Arztbesuchs zugesprochen wurden.
Kündigung wegen 90-Minuten-Arztbesuch unzulässig
Der Mann hatte sich an einem Arbeitstag im Mai 2024 mittags zwischen 13.30 Uhr und 15.00 Uhr im Krankenhaus aufgehalten, weil bei ihm kurz zuvor eine schwere Leber- und Gallenwegserkrankung festgestellt wurde. Das Problem: In seinem Arbeitsprotokoll tauchte der 90-Minuten-Arztbesuch nicht auf, sodass die Kündigung folgte – wegen Nichterfüllung der Arbeitszeit. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Obersten Gerichtshof von Galicien und bekam Recht. Weil die Arztbesuche jedoch zum einen notwendig waren und zum anderen nachgewiesenermaßen stattgefunden hatten, lag laut dem Gericht kein schwerwiegendes Fehlverhalten in Form von Arbeitszeitbetrug vor. Die Kündigung war damit unzulässig und der Chef musste mehr als 118.000 Euro als Entschädigung für den vorbildlichen und langjährigen Mitarbeiter zahlen.
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