BtM: Stückeln erlaubt, aber nur stückzahlgenau
Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar, dürfen Apotheken stückeln – auch bei einem BtM-Rezept. Allerdings muss die Stückelung der verordneten Menge entsprechen. Zudem sind weitere Vorgaben zu beachten.
Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar und kann nicht nach den Vorgaben in § 10 Rahmenvertrag – Abgaberangfolge – beliefert werden, sind auf Grundlage des Lieferengpassgesetzes (ALBVVG) alternative Abgaben wie das Stückeln möglich.
Ist die Nichtverfügbarkeit belegt, kann nach den Vorgaben in § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V ausgetauscht werden. Eine Möglichkeit ist das Stückeln. Arztrücksprache ist dabei nicht zu halten. Weicht die Apotheke von der verordneten Packungsanzahl ab, ist darauf zu achten, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffes nicht überschritten wird. Allerdings ist es unerheblich, mit wie vielen Packungen gestückelt wird. Ist beispielsweise eine Packung zu 100 Tabletten nicht lieferbar, kann sowohl mit zwei Packungen zu 50 Stück als auch mit einer Packung zu 50 Tabletten und zwei zu 20 Stück gestückelt werden. Doch bei einem BtM-Rezept muss stückzahlgenau gestückelt werden.
Der Rahmenvertrag schreibt in § 9 Absatz 3 Punkt f vor, dass: „die abgegebene Menge bei Betäubungsmitteln insbesondere der verordneten Menge im Sinne von § 9, Absatz 1, Nummer 3 und 4 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zu entsprechen hat“. Demnach darf ein Austausch nur erfolgen, wenn hinsichtlich des Wirkstoffs sowohl die freigesetzte Menge (gegebenenfalls pro Zeiteinheit) als auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff pro Dosiseinheit identisch sind. Entsprechend müssen auch Applikationshäufigkeit und Applikationsintervall identisch sein.
Rechtlich darf also die Gesamtmenge des abzugebenden Betäubungsmittels nicht von der Verordnung abweichen. Die Belieferung hat stückzahlgenau zu erfolgen.
Ebenso bedarf es der genauen Betrachtung der Freisetzung des Wirkstoffes. Ausgetauscht werden darf nämlich nur dann, wenn die freigesetzte Menge (pro Zeiteinheit) und der enthaltene Wirkstoff pro Dosis identisch mit der Verschreibung sind. Dies wird vor allem bei retardierten Arzneiformen interessant, da die Freisetzung von einer Retardtablette mit beispielsweise 8 mg Wirkstoff von der Freisetzung von zwei gleichzeitig eingenommenen Retardtabletten mit je 4 mg Wirkstoff abweicht.
Das Fazit: Das ALBVVG kann bei nicht lieferbaren BtM nicht immer genauso zur Anwendung kommen, wie bei anderen Rx-Arzneimitteln. Daher ist in der Regel Arztrücksprache zu halten und eine neue Verordnung einzuholen.
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