Versand von Tierarzneimitteln wieder erlaubt
Beim Versand von Tierarzneimitteln gibt es ein Update. Zum Jahresbeginn wurde die Rechtslage wiederhergestellt, die vor Inkrafttreten der EU-Tierarzneimittelverordnung galt. Somit ist Tierärzt:innen und Apotheken der Versand von Tierarzneimitteln wieder gestattet, zumindest partiell.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) und des Apothekengesetzes (ApoG) wird der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen wieder eingeführt. Damit wird die Rechtslage wiederhergestellt, die vor Inkrafttreten der EU-Tierarzneimittelverordnung – ehemals § 43 Absatz 5 Arzneimittelgesetz – galt.
§ 44a regelt den Versand von Tierarzneimitteln. Demnach ist der Versand verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und verschreibungspflichtiger veterinärmedizintechnischer Produkte zwar verboten, aber es gibt Ausnahmen – auch für Apotheken.
Partieller Versand wieder erlaubt
Apotheken dürfen verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte und verschreibungspflichtige Tierarzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Tieren zugelassen sind, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, im Versand anbieten, wenn der Apotheke eine behördliche Versandhandelserlaubnis erteilt wurde.
Nach § 28a ApoG gelten Versanderlaubnisse nach § 11a ApoG, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, auch für den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln nach dem Tierarzneimittelgesetz. Apotheken mit Versanderlaubnis müssen die ihnen erteilten Versanderlaubnisse nicht durch einen gesonderten Antrag erweitern lassen.
Außerdem ist Tierärzt:innen der Versand gestattet. Im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke darf die Tierärztin oder der Tierarzt im Einzelfall verschreibungspflichtige Tierarzneimittel und verschreibungspflichtige veterinärmedizintechnische Produkte an die Halterin oder den Halter versenden, wenn es sich um das behandelte Tier handelt, für dieses eine Verordnung über das versendete Arzneimittel ausgestellt wurde und das Tier nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dient. Der Versand erfolgt durch Transportdienstleister und ist auf die Menge beschränkt, die erforderlich für eine kurzfristige Weiterbehandlung ist.
Für den Versand gelten klare Regeln. Tierärzt:inen müssen sicherstellen, dass ein geeigneter Transportdienstleister ausgewählt wird, die vom Hersteller festgelegten oder auf der äußeren Umhüllung angegeben Bedingungen während des Transports eingehalten werden und dass das Tierarzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt – vor allem, dass die geltenden Temperaturanforderungen während des Transports bis zur Abgabe an den/die Empfänger:in eingehalten werden. Bei temperaturempfindlichen Tierarzneimitteln sind Temperaturkontrollen durch den Transportdienstleister valide nachzuweisen. Außerdem muss der Transportdienstleister ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten.
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