Minijob: Rückkehr in die Rentenversicherung möglich
Ein Minijob bietet für viele Angestellte die ideale Möglichkeit, das reguläre Gehalt aufzustocken. Denn dabei können sie sich Steuern und Sozialabgaben sparen. Mit Blick auf die Rente bereuen viele Minijobber:innen diese Entscheidung jedoch. Künftig ist daher eine freiwillige Rückkehr in die Rentenversicherung möglich – allerdings nur einmalig.
Knapp sieben Millionen Minijobs sind hierzulande bei der Minijobzentrale angemeldet. Auch jede/r siebte PTA übt laut einer aposcope-Befragung zusätzlich zur Arbeit in der Apotheke einen Minijob aus. Seit Jahresbeginn können dabei bis zu 602 Euro im Monat zusätzlich verdient werden, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen, ab 2027 sind es durch die zweite Stufe der Mindestlohnerhöhung sogar 633 Euro/Monat.
Doch genau hier liegt das Problem, wie Expert:innen kritisieren. So bringt eine entsprechende geringfügige Beschäftigung zwar kurzfristig mehr Geld, wirkt sich jedoch später negativ auf die finanzielle Situation aus. Stichwort Rente. Denn weil im Minijob in der Regel nicht in die Rentenversicherung eingezahlt wird, wird im Alter auch weniger ausgezahlt. Bisher galt: Wer sich einmal für die Beitragsbefreiung im Minijob entschieden hatte, für den/die gab es kein Zurück mehr. Ab Juli können Minijobber:innen jedoch freiwillig in die Rentenversicherung zurückkehren. Arbeitgebende müssen dies entsprechend berücksichtigen und umsetzen.
Zur Erinnerung: Laut § 3 Arbeitszeitgesetz darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten – egal ob durch den Haupt- oder Nebenjob. Apothekenmitarbeiter:innen haben eine Sechstagewoche und können maximal auf 48 Wochenstunden kommen. Möglich ist jedoch eine Verlängerung auf zehn Stunden – entsprechend 60 Arbeitsstunden pro Woche –, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden.
Rückkehr in die Rentenversicherung trotz Minijob
Generell gilt: Auch im Minijob fallen Rentenversicherungsbeiträge an, und zwar für Angestellte in Höhe von 3,6 Prozent des Einkommens. Eine Ausnahme gilt, wenn sich Angestellte entsprechend per Antrag davon befreien lassen, dann aber auch endgültig beziehungsweise bis zum Beenden des Minijobs. Doch ab 1. Juli kann diese Entscheidung nachträglich widerrufen werden. „Minijobberinnen und Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können sich ab Juli 2026 wieder für den Rund-um-Schutz entscheiden. Erstmals kann damit eine Befreiung wieder rückgängig gemacht werden“, heißt es von der Minijobzentrale.
Dafür braucht es wiederum einen schriftlichen Antrag an den/die Arbeitgeber:in – per E-Mail oder in Papierform. Chef:innen müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Außerdem ist eine Meldung über die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale Pflicht. Dafür wird der Minijob ab- und wieder angemeldet.
Die Rückkehr in die Rentenversicherung im Minijob gilt als angenommen, wenn die Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht und greift ab dem Monat nach der Antragstellung. Eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen. Zudem gilt: Wer mehrere Minijobs auf einmal ausübt, sollte beachten, dass die Entscheidung für oder gegen eine Rückkehr zur Rentenversicherung nur einheitlich getroffen werden kann – sprich für alle Tätigkeiten gilt. Außerdem kann die Aufhebung nicht nochmals widerrufen werden.
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