Arbeitszeit falsch erfasst: Was gilt?
Dass die Arbeitszeit von Beschäftigten erfasst werden muss, ist schon länger bekannt. Dabei gilt vor allem der Grundsatz der Verlässlichkeit. Chef:innen tragen dafür die Verantwortung. Doch was gilt, wenn die Arbeitszeit falsch erfasst wurde?
Neben dem Gehalt gehört auch die Arbeitszeit zu den am häufigsten diskutierten Themen. So will die Bundesregierung beispielsweise mehr Flexibilität schaffen und die tägliche durch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit ersetzen. Doch egal ob dies umgesetzt wird oder nicht, fest steht: Die Arbeitszeit von Beschäftigten muss in jedem Fall erfasst werden. Nachdem die Pflicht bereits 2019 durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf EU-Ebene entschieden wurde, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies 2022 bestätigt.
Somit müssen Chef:innen die geleistete Arbeitszeit ihrer Angestellten dokumentieren, und zwar objektiv, transparent und verlässlich – zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten. Auch dafür will die schwarz-rote Bundesregierung Vorgaben zum Wie auf den Weg bringen. Doch was gilt, wenn die Arbeitszeit falsch erfasst wird, beispielsweise zu viele Stunden dokumentiert wurden oder Überstunden nicht berücksichtigt wurden?
Welche Stolperfallen und Konfliktpotenziale bei der Arbeitszeiterfassung lauern, erfährst du hier.
Arbeitszeit falsch erfasst: (k)ein Versehen?
Ob mithilfe eines elektronischen Programms, digitaler Listen oder handschriftlicher Stundenzettel: Bei der Arbeitszeiterfassung können unabhängig von der Art der Aufzeichnung oftmals Fehler passieren. Zwar tragen Chef:innen die Verantwortung für die Erfassung, doch Angestellte müssen diese einsehen können. Fällt dabei auf, dass die Arbeitszeit falsch erfasst wurde, stellt sich die Frage, was zu tun ist.
Zunächst einmal heißt es Ruhe bewahren und den/die Chef:in auf den Fehler ansprechen. Oftmals handelt es sich lediglich um ein Versehen, das sich schnell korrigieren lässt. Stellen sich Arbeitgebende jedoch quer und wollen beispielsweise Mehrarbeit nicht dokumentieren, um Geld für Zuschläge und Co. zu sparen, sollten Angestellte Zeug:innen heranziehen und entsprechende Nachweise wie eine Kopie des Dienstplans oder der Anweisung für Überstunden.
Bleibt auch dies erfolglos, können sich Beschäftigte an die jeweilige Landesbehörde für Arbeitsschutz wenden, damit diese der Sache nachgeht. Unter Umständen droht dabei für Chef:innen gleich mehrfach Ärger, wenn gesetzliche Vorgaben wie Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten nicht eingehalten wurden und zusätzlich Arbeitszeitbetrug begangen wurde. Auch eine Klage vor dem Arbeitsgericht kann infrage kommen, wenn sich keine Einigung erzielen lässt.
Übrigens: Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Angestellte ihre Arbeitszeiten unabhängig von dem/der Chef:in zusätzlich selbst dokumentieren, damit im Zweifel ein Abgleich erfolgen kann. Hilfreich ist dabei, wenn Kolleg:innen die entsprechenden Angaben bestätigen können, beispielsweise weil der Dienst gemeinsam absolviert wurde.
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