Rauchstopp auf Rezept: Was gilt zulasten der GKV
Neues Jahr, neue Vorsätze: Wer im neuen Jahr mit dem Rauchen aufhören will, muss Arzneimittel zur Tabakentwöhnung nicht aus eigener Tasche zahlen. Denn die Kassen übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Nikotin und Vareniclin. Was es beim rosa Papierrezept beziehungsweise E-Rezept zum Rauchstopp zu beachten gibt, erfährst du von uns.
Raucher:innen, bei denen eine starke Abhängigkeit vorliegt, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung. Die Abhängigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Dies ist beispielsweise über den sogenannten Fagerström-Test möglich. Aber auch Versicherte mit Grunderkrankungen und starker Abhängigkeit, die trotz Lungenerkrankungen wie Asthma oder COPD oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht mit dem Rauchen aufhören, müssen für den Rauchstopp nicht selbst zahlen. Neben der Arzneimitteltherapie müssen die Patient:innen an evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung teilnehmen – digital oder in Präsenz.
Nach einer Behandlungsdauer von drei Monaten muss die Zweckmäßigkeit einer weiteren Verordnung ärztlich geprüft werden. Ist die Therapie abgeschlossen, ist frühestens nach drei Jahren eine Verordnung beziehungsweise Erstattung von Nikotinpflaster und Co. möglich.
Die ausnahmsweise zur Tabakentwöhnung verordnungsfähigen Arzneimittel sind in Anlage IIa zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Gelistet sind Nicotin und Vareniclin. Demnach werden alle marktverfügbaren Arzneimittel in sämtlichen Wirkstärken erstattet. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Bupropion und Cytisin sind nicht erfasst und gehören somit nicht zum Leistungskatalog und gelten weiterhin als Lifestylearzneimittel im Rahmen der Raucherentwöhnung.
Achtung: Die Kombination aus Nikotin und Vareniclin wird von den Kassen nicht erstattet.
Wird in der Apotheke eine Verordnung über Nikotin-haltige Arzneimittel oder Vareniclin vorgelegt, besteht keine Prüfpflicht in Bezug auf Höchstmengen und Reichweite sowie ob Anspruch seitens des/der Versicherten besteht.
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