Wenn Chef:innen das Gehalt kürzen
Zwar gilt für einen Großteil der PTA laut einer aposcope-Befragung ein Tarifvertrag, der neben Urlaub und Co. auch das monatliche Gehalt regelt, dennoch ist letzteres oftmals weiterhin Verhandlungssache. Stichworte übertarifliche Bezahlung, Prämien und Co. Doch während sich viele Kolleg:innen mehr Geld wünschen, kann es bei anderen sogar zu Kürzungen kommen. Aber was gilt, wenn Chef:innen plötzlich das Gehalt kürzen?
Fast alle Kolleg:innen sind sich einig: Der PTA-Beruf ist unterbezahlt. Daran dürften auch die zuletzt ausgehandelten Tariferhöhungen nicht viel ändern, denn das PTA-Gehalt liegt hierzulande weit unter Durchschnitt. Das Problem: Die wirtschaftliche Situation ist in vielen Apotheken angespannt. Daher bleibt oftmals nicht nur ein Gehaltsplus aus, sondern es drohen sogar Einbußen. Doch können Chef:innen beim Gehalt einfach kürzen und was gilt in diesem Fall?
Gehalt kürzen ist tabu – oder?
Generell gilt: Das Gehalt einseitig zu kürzen – sprich ohne Zustimmung des/der Angestellten –, ist nicht zulässig. Grundlage dafür sind die Regelungen des Arbeitsvertrags und die damit verbundenen Rechte und Pflichten. So verpflichten sich Angestellte, dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, während Chef:innen dafür bezahlen. Besteht Tarifbindung, müssen zudem stets die im jeweils geltenden Tarifvertrag vereinbarten Regelungen eingehalten werden, und zwar auch beim Gehalt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der individuelle Arbeitsvertrag für Angestellte günstigere Konditionen enthält. Die Gehaltszahlung ist also vertraglich geschützt und eine Kürzung ohne Einverständnis und Kommunikation in der Regel tabu.
Übrigens: Selbst wenn Beschäftigte der Kürzung zustimmen, muss dies freiwillig und ohne jeden Druck geschehen.
Gehalt gekürzt: Widerspruch einlegen
Kommt es dennoch dazu, sollten Angestellte zunächst nach dem jeweiligen Grund dafür fragen. Denn während eine Kürzung wegen Arbeitsverweigerung als Ausnahme erlaubt ist, gilt dies bei vermeintlich schlechten Leistungen oder wegen einer angespannten wirtschaftlichen Lage nicht. So tragen Chef:innen allein das unternehmerische Risiko – Betriebsrisiko – und können dies nicht durch Gehaltskürzungen an Angestellte weitergeben. Folglich sollten Beschäftigte dem Kürzen von Gehalt umgehend widersprechen und den ausstehenden Betrag einfordern, und zwar schriftlich und mit einer angemessenen Fristsetzung. Versäumt der/die Chef:in diese, kann eine Klage in Betracht gezogen werden. Das gilt auch, wenn durch die Kürzung feste Lohnuntergrenzen unterschritten werden.
Was gilt in puncto Weiterarbeiten? Trotz Kürzung sollten Angestellte weiterhin regulär arbeiten, um ihrerseits ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Allerdings sollte klargestellt werden, dass dies solange unter Vorbehalt erfolgt, bis die fehlende Summe gezahlt wird, um deutlich zu machen, dass kein Einverständnis zur Kürzung vorliegt.
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