Online-AU: Kündigung wegen Erschleichen von Krankmeldung
Können Angestellte krankheitsbedingt nicht zur Arbeit kommen, muss dies ab einem gewissen Zeitpunkt per Attest nachgewiesen werden. Vorsicht gilt jedoch bei einem Schreiben aus dem Internet. Wer sich durch eine Online-AU eine Krankmeldung erschleicht, muss mit der Kündigung rechnen.
Ab wann Angestellte bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) einreichen müssen, kann der/die Chef:in entscheiden. Unter Umständen ist dies somit bereits ab dem ersten Tag Pflicht. Seit Ende 2023 ist hierzulande die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung dauerhaft geregelt und gilt laut Gesetz für „Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten“. Neben der Beschränkung auf Bestandspatient:innen gilt, dass die Telefon-AU als Erstbescheinigung für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden darf, beispielsweise weil auch keine Videosprechstunde möglich ist.
Doch Achtung: Ein genereller Anspruch darauf besteht nicht, sondern der/die Ärzt:in entscheidet über die Ausstellung. Denn es gilt der Grundsatz: Die medizinische Sorgfalt soll weiter gewährleistet sein.Kein Wunder, dass sich viele Patient:innen alternativ schnell im Internet behelfen möchten. Doch eine Online-AU kann nicht nur die Lohnfortzahlung gefährden, sondern auch zur Kündigung führen. Stichwort vorgetäuschte Krankheit. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm.
Attest erschlichen: Kündigung wegen Online-AU gerechtfertigt
Demnach wurde ein Angestellter, der seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hatte, fristlos gekündigt. Der Vorwurf: eine vorgetäuschte Krankmeldung. Denn es handelte sich um eine Online-AU, die zur Kündigung führte. Genau hatte der Mann das Attest käuflich über eine Internetplattform erworben. Das Problem: Ein Arztkontakt fand nie statt, sodass keine medizinisch begründete Diagnose vorlag, sondern die Krankschreibung lediglich auf Basis eines selbst ausgefüllten Fragebogens des Angestellten erfolgte, wie neben der Angabe „Privatarzt per Telemedizin“ auch auf der AU selbst vermerkt war. Damit war die Erkrankung für den Chef nicht erwiesen und er sprach die fristlose Kündigung aus, weil es sich um einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelte.
Dagegen wehrte sich der Beschäftigte, doch das Gericht gab dem Arbeitgeber Recht. Denn es handelte sich um eine erschlichene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und somit um einen schwerwiegenden Vertrauensbruch, sodass auf eine Abmahnung verzichtet werden konnte. Dies führten die Richter:innen darauf zurück, dass der Mann die Online-AU beim Arbeitgeber vorgelegt hatte und dadurch bewusst wahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, es habe ein Arztkontakt stattgefunden – sprich ein Täuschungsversuch.
Bei Nutzung der Möglichkeiten der Telemedizin müsse daher immer sichergestellt sein, dass auch wirklich Arztkontakt – per Video oder Telefon – stattfindet.
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