Salbutamol-Spray: Bei Device-Umstellung pDL abrechnen
Wird aufgrund des Engpasses bei Salbutamol-Sprays auf ein anderes Device umgestellt, können Apotheken die pharmazeutische Dienstleistung (pDL) Inhalationstechnik abrechnen.
Im Dezember 2023 wurde ein Versorgungsmangel für Salbutamol-haltige Arzneimittel in pulmonaler Darreichungsform bekanntgegeben. Verschiedene Maßnahmen sollten den Engpass abfedern. Ärzt:innen sollen nur die kleinste Packungsgröße verordnen und keine Rezepte zur Bevorratung ausstellen.
Seit Juli empfiehlt der Beirat Ärzt:innen sowie Apotheker:innen, im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten „alternative Darreichungsformen von Salbutamol, insbesondere Trockenpulverinhalatoren, zu verschreiben bzw. abzugeben“, wenn dies therapeutisch möglich ist und keine eindeutigen Gründe dagegensprechen – dazu gehören: Kinder unter fünf Jahren, geriatrische Patient:innen, Patient:innen während einer schweren akuten Exazerbation oder mit erwartbar schweren Exazerbationen sowie Patient:innen mit nachgewiesen geringem Atemzugvolumen/Atemzugstärke.
Achtung, Pulverinhalatoren sind keine Alternative für alle Patient:innen, denn die treibgasfreien Trockenpulverinhalatoren lösen in der Regel erst ab einem Atemzugvolumen von etwa 30L/min aus und sind somit beispielsweise für Babys, Kleinkinder, COPD-Patient:innen oder starke Asthmatiker:innen nicht geeignet. Doch Dosieraerosole werden beispielsweise bei Asthma und COPD verordnet.
Wird auf einen Pulverinhalator umgestellt, sollen die Patient:innen laut Beirat eine erneute Instruktion zur Inhalationstechnik erhalten, wenn die korrekte Anwendung nicht bekannt ist. Somit können Apotheken bei entsprechender Schulung aufgrund der Umstellung, die pDL „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ abrechnen.
Die pDL kann von geschultem pharmazeutischen Personal erbracht werden und wird mit 20 Euro vergütet. Anspruch besteht bei einer Neuverordnung von Devices oder einem Device-Wechsel oder wenn Kund:innen während der letzten zwölf Monate keine Einweisung erhalten haben. Abgerechnet wird über die Sonder-PZN 17716783.
Kein Austauschverbot für Devices
In der Apotheke darf von einem Dosieraerosol auf einen Pulverinhalator ausgetauscht werden, denn Inhalatoren fallen nur unter die „aut-idem“-Regelung. Fachgesellschaften appellieren seit Jahren, Inhalatoren auf die Substitutionsausschlussliste zu setzen. „Bei Inhalativa handelt es sich eindeutig um Präparate mit ‚kritischer Darreichungsform‘, bei denen eine Aut-idem-Substitution aus medizinischer Sicht (Therapieeffekte und Compliance) außerordentlich problematisch ist.“ Bei Inhalation wirkstoffgleicher Präparate aus unterschiedlichen Inhalatoren könne nicht zwangsläufig von einer therapeutischen Äquivalenz ausgegangen werden. Der Inhalator sei ein integraler Teil des Arzneimittels und damit der Therapie. Doch gemäß Rahmenvertrag darf beispielsweise von einem Dosieraerosol auf einen Autohaler ausgetauscht werden.
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