Digitale Pflege-HiMi-Abrechnung: Was gilt bei der Empfangsbestätigung?
Die Pflegehilfsmittel-Abrechnung soll seit dem 1. November ausschließlich digital erfolgen. Bei der Empfangsbestätigung gibt es Neuigkeiten.
Zum 1. Juni sind die neuen Regelungen für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Kraft getreten – dazu gehört auch die Digitalisierung der Abrechnung. Weil aber der Starttermin 1. Juni zu kurzfristig war und in der Warenwirtschaft die entsprechende Umsetzung Zeit brauchte, wurde eine Übergangsfrist bis zum 1. November festgelegt. Mit Abrechnungsmonat November wurde die digitale Abrechnung verpflichtend eingeführt.
Unverändert ist die Vorgabe, dass Versicherte, Angehörige oder gesetzliche Vertreter:innen den Empfang der Produkte bestätigen müssen. Neu ist, dass die Bestätigung seit dem 1. November in der Apotheke verbleibt. Die Empfangsbestätigung – inklusive Datumsangabe – kann schriftlich oder elektronisch, beispielsweise auf einem Touch-Pad erfolgen. Für die Quittierung darf ausschließlich das vertraglich vereinbarte Formular, die Anlage 3 zum Vertrag, verwendet werden.
Eine Übermittlung der Empfangsbestätigung an die Rezeptabrechnungsstelle ist spätestens ab dem 1. November nicht mehr nötig. Das Dokument verbleibt in der Apotheke und muss nur auf Aufforderung im Einzelfall an die Pflegekasse übermittelt werden, und zwar in elektronischer Form.
Neuerungen in 2026
Ab März 2026 sind die Pflegekassen verpflichtet, die Apotheken über einen Leistungserbringerwechsel zu informieren, und zwar unverzüglich. Das bedeutet: Entfällt die Versorgungsberechtigung oder wechselt der Leistungserbringer, muss die Pflegekasse die bislang versorgende Apotheke darüber informieren. Damit wird das Ausfallrisiko für Apotheken deutlich reduziert.
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