Digitaler Arztausweis: Was Apotheken wissen müssen
Die Digitalisierung schreitet auch beim Arztausweis voran. Einige Landesärztekammern stellen Ärzt:innen das Dokument nicht mehr nur als Plastikkarte, sondern auch in digitaler Form zur Verfügung, sodass der Ausweis auf dem Smartphone im Wallet hinterlegt werden kann. Apotheken haben Prüfmöglichkeiten.
Der digitale Arztausweis kann im Google oder Apple Wallet hinterlegt werden. Die Echtheit kann über die als QR-Code hinterlegte Dokumenten-ID (DOC-ID) überprüft werden. Die ID kann per Barcodescanner ausgelesen und auf der Webseite der Bundesärztekammer zur Überprüfung eingegeben werden.
Eine Prüfung kann nötig sein, dann Ärzt:innen benötigen für den Eigenbedarf kein Rezept, aber einen gültigen Arztausweis. In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) heißt es: „Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form.“ Dabei hat der/die Apotheker:in sich über die Identität Gewissheit zu verschaffen. Demnach müssen sich Apotheker:innen der Arzteigenschaft vergewissern, und zwar unabhängig davon, ob ein digitaler oder analoger Arztausweis vorgelegt wird. Auf die Rahmenbedingungen, beispielsweise wer als verschreibende Person angesehen werden kann, wird nicht weiter eingegangen.
Hinzukommt, dass nicht jede/r Ärzt:in alles kaufen kann, denn Mediziner:innen dürfen nur im Rahmen ihrer Approbation Arzneimittel verschreiben und entsprechend auch für den Eigenbedarf erwerben.
Ein bekanntes Beispiel sind Zahnärzt:innen. Im Rahmen der Zahnheilkunde geht es laut Gesetz um „die berufsmäßige auf zahnärztlich und wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“. Demnach dürfen Zahnärzt:innen Arzneimittel, die zur Behandlung von Entzündungen, Infektionen, Schmerz- und Erregungszuständen oder in Notfällen zum Einsatz kommen, verschreiben. Kontrazeptiva, Antidiabetika und Blutdrucksenker sind also für Zahnärzte auch im Eigenbedarf tabu.
Der/die Tierärzt:in darf ebenfalls Humanarzneimittel verordnen – vorausgesetzt, es ist kein entsprechendes Tierarzneimittel im Handel. Allerdings darf der/die Tierärzt:in das Humanarzneimittel dann auch nur für die Anwendung an Hund, Katze und Co. verschreiben und nicht für den/die Nachbar:in, Freund:in oder sich selbst – wenn das Arzneimittel also zur Anwendung am Menschen bestimmt ist.
„Die Approbation als Tierarzt berechtigt somit zur Verschreibung aller verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Behandlung von Tieren, darin sind auch Humanarzneimittel eingeschlossen, wenn sie zur Behandlung von Tieren eingesetzt werden (Umwidmung)“, schreibt die Apothekerkammer Berlin.
Auch für den Eigenbedarf stellt die Kammer fest: „Die Verwendung für den Eigenbedarf ändert allerdings nichts daran, dass es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Das heißt, es gilt auch hier das oben zur Verschreibungskompetenz Ausgeführte. Folglich kann ein Zahnarzt oder Tierarzt für den Eigenbedarf keine anderen Arzneimittel verschreiben als für Dritte, denn die Verschreibungspflicht knüpft an das Gefährdungspotential des Arzneimittels an. Der Schutzzweck ist die Gesundheit, ohne Unterschied, ob es die eigene ist oder die eines Patienten. Allenfalls ist vielleicht die Risikobereitschaft des Zahnarztes oder Tierarztes beim Erwerb für den Eigenbedarf höher als bei der Verordnung für Dritte. Das ist allerdings kein Kriterium der Verschreibungspflicht.“
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