Heimversorgung: Ärzte sollen Rezepte übermitteln dürfen
Für heimversorgende Apotheken sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG) Erleichterungen vor. Zumindest zeitlich begrenzt. Denn Arztpraxen sollen Rezepte an die heimversorgende Apotheke übermitteln dürfen, wenn ein Heimversorgungsvertrag vorliegt. Somit wird das Zuweisungsverbot ausgehebelt – neu ist der Vorschlag nicht.
Das Einsammeln und Hin- und Herfahren von elektronsichen Gesundheitskarten könnte für heimversorgende Apotheken und Heime bald ein Ende haben. Der Referentenentwurf sieht eine Übergangslösung in § 12a Absatz 4 Apothekengesetz vor.
Im Fall eines bestehenden Heimversorgungsvertrages kann der Betreiber mit Ärzt:innen Absprachen darüber treffen, dass Verschreibungen für auf Grundlage des Vertrages versorgte Bewohner:innen des Heimes, einschließlich Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, von Ärzt:innen gesammelt und unmittelbar an die Apotheke übermittelt werden. Die Möglichkeit soll bis zum 31. Dezember 2028 bestehen. Die Regelung ist befristet, da zum 1. Januar 2029 die Anbindung der Pflegeheime an den Fachdienst vollzogen sein soll.
Somit wird eine Absprache zwischen der heimversorgenden Apotheke und Ärzt:innen ermöglicht. Die Absprache beziehe sich auf das Sammeln und Weiterleiten von Verschreibungen einschließlich E-Rezepten, mit denen Arzneimittel und Medizinprodukte für die Heimbewohner:innen verschrieben werden. Die Absprache kann nur für diejenigen Bewohner:innen gelten, die einer Versorgung über die heimversorgende Apotheke zugestimmt haben. Mit der Regelung sollen Aufwände in den Pflegeheimen durch eine bisher benötigte Weiterleitung der Verschreibungen an die Apotheke reduziert werden.
Einsparung von mehr als 7 Millionen Euro
Dazu stellt das Bundesgesundheitsministerium auch folgende Rechnung auf: „Bei einer geschätzten Abholung von Rezepten in Arztpraxen drei Mal pro Woche ergeben sich jährliche Einsparungen von -7.297.290 Euro (Rechnung: 27 Euro x 7 Minuten x 3 Tage x 52 Wochen x 14.850 Pflegeheime = 7.297.290 Euro).“
Die Direktzuweisung von Rezepten durch Arztpraxen an Apotheken ist nicht erlaubt. Grundlagen sind § 31 Absatz 2 Musterberufsverordnung für Ärzte (MBO) und § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG). Darüber hinaus gilt § 24 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) – kein Einrichten einer Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis. Mit der geplanten Änderung werde durch bestehende Heimversorgungsverträge die freie Apothekenwahl der Bewohner:innen des versorgten Heimes nicht eingeschränkt.
Die Regelung ist ein Relikt der von Karl Lauterbach (SPD) geplanten Reform:
„Im Fall eines Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 kann der Betreiber abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Absprachen, die das Sammeln und direkte Weiterleiten von Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, für die Bewohner des Heimes an seine Apotheke umfassen, mit Ärzten treffen.“
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