Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Übergangsfrist bis Ende 2026 in Sicht
Für sonstige Produkte zur Wundbehandlung tickt die Uhr, denn die verlängerte Übergangsfrist, die für die Erstattung entscheidend ist, endet Anfang Dezember. Doch über einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP-GE) von den Regierungsparteien ist eine erneute Verlängerung der Frist in Sicht.
Das parlamentarische Verfahren zum BEEP-GE läuft und Anfang Oktober wurden die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung in diesem Zusammenhang von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD thematisiert. Konkret wurde ein Änderungsantrag eingebracht und beschlossen. „Die weiteren Beratungen und politischen Entscheidungen bleiben abzuwarten“, teilt eine Sprecherin aus dem Bundesgesundheitsministerium mit.
Die Fraktionen wollen die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung verlängern, und zwar bis zum 31. Dezember 2026. Kommt es zu keiner Fortsetzung, fallen die Produkte aus der Erstattung. Die Parteien planen zudem, den Begriff „Verbandmittel“ neu definieren. „In einem weiteren Gesetzgebungsverfahren soll im Anschluss der Begriff ,Verbandmittel‘ so definiert werden, dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist“, heißt es im Änderungsantrag.
Was ist das Problem?
Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt seit Dezember 2020 die neue Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsames Bundesausschusses (G-BA). Die Produkte besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt und können einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Betroffen sind unter anderem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen, aber auch halbfeste bis flüssige Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen. Für die Produkte muss der Nutzen nachgewiesen werden. Doch wie der Beleg der Wirksamkeit in Studien erbracht werden soll, war viel zu lange unklar.
Eigentlich galt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten – zuerst bis Dezember 2021. Doch diese wurde auf 36 Monate verlängert. Es folgte eine weitere Verlängerung auf 48 Monate und die galt nur noch bis 2. Dezember 2024 und wurde dann erneut fortgeführt. Und jetzt könnte die Verlängerung in die nächste Runde gehen. Wenn nicht, sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung ab dem 2. Dezember ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie nicht mehr verordnungsfähig.
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