Dringlichkeitsliste: Was gilt beim Engpass?
Sind Kinderarzneimittel verordnet und liegt ein Rabattvertrag vor oder kann nach den Vorgaben des Rahmenvertrages versorgt werden, ist entsprechend der Regelungen zu liefern. Im Falle eines Lieferengpasses ist entscheidend, ob das Präparat auf der Dringlichkeitsliste der Kinderarzneimittel aufgeführt ist.
Arzneimittel der Dringlichkeitsliste
Ist ein Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste nicht lieferbar, haben Apotheken nach § 129 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V mehr Handlungsspielraum. Es kann auch ohne Arztrücksprache auf die Herstellung einer Individualrezeptur – auch in einer anderen Darreichungsform, beispielsweise Saft statt Zäpfchen – ausgetauscht werden. Zudem ist ein Aut-simile-Austausch in Bezug auf eine abweichende Darreichungsform möglich.
Machen Apotheken von den Lockerungen Gebrauch, ist dies zu dokumentieren. Dabei sind unterschiedliche Vorgaben für Papier- und E-Rezepte zu beachten. Wird von einem verordneten Fertigarzneimittel auf eine Rezeptur ausgetauscht, ist bei einer papiergebundenen Verordnung die Sonder-PZN 18774446 anstelle der bekannten Rezeptur-PZN anzugeben, bei einem E-Rezept kommt die 18774452 zum Einsatz.
Tauscht die Apotheke Aut-Simile aus, ist dies auf einem Papierrezept mithilfe der PZN der abgegebenen Packung, der Sonder-PZN 02567024 und dem zugehörigen Faktor sowie dem handschriftlichen Vermerk „DL“ zu dokumentieren. Bei einem E-Rezept findet im Abgabedatensatz das abgegebene Fertigarzneimittel einen Platz. Zudem ist die Rezeptänderung über den Schlüssel 14 und die qualifizierte elektronische Signatur zu dokumentieren.
Kein Arzneimittel der Dringlichkeitsliste
Steht das Kinderarzneimittel nicht auf der Dringlichkeitsliste, erfolgt die Abgabe nach § 129 Absatz 2a SGB V. Ohne Arztrücksprache kann von Packungsgröße, Packungsanzahl und Wirkstärke abgewichen werden. Zudem ist die Abgabe einer Teilmenge möglich. Voraussetzung ist es jedoch, dass die verordnete Wirkstoffmenge nicht überschritten wird. Auch in diesem Fall ist eine Dokumentation nötig. Dies ist über die Sonder-PZN auf dem Papierrezept oder im Abgabedatensatz bei einer elektronischen Verordnung möglich. Wird eine Teilmenge abgegeben, ist das Kürzel „TMA“ – beim E-Rezept über den Schlüssel 13 – anzugeben.
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