Weihnachtsgeld: Kürzung wegen Fehlzeiten erlaubt?
Knapp sechs von zehn PTA erhalten Weihnachtsgeld. Ob und in welcher Höhe dieses gezahlt wird, entscheiden Chef:innen. Doch ist eine Kürzung beim Weihnachtsgeld aufgrund von Fehlzeiten erlaubt? Ja, und zwar auch bei einem Streik.
In knapp 100 Tagen ist Weihnachten. Und das bedeutet auch, dass schon bald die Auszahlung des Weihnachtsgeldes ansteht – zumindest für diejenigen, die das finanzielle Extra von dem/der Chef:in erhalten. Denn anders als die tariflich festgeschriebene Jahressonderzahlung handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung, sodass kein genereller Anspruch darauf besteht. Daher kann die Zahlung auch entfallen – jedoch nicht nur für einzelne Mitarbeitende. Doch was gilt in Sachen kürzen? Wie ein Urteil zeigt, können Fehlzeiten generell zu einer Kürzung beim Weihnachtsgeld führen – das gilt sogar bei Streiks.
Ausnahme: Zahlen Arbeitgebende mehrere Jahre hintereinander Weihnachtsgeld, kann ein Anspruch darauf entstehen – Stichwort betriebliche Übung.
Weihnachtsgeld: Kürzung wegen Streik?
Generell gilt hierzulande ein Streikrecht. Das bedeutet, Angestellte dürfen die Arbeit niederlegen und streiken – wenn eine Gewerkschaft dazu aufgerufen hat. Das gilt auch für PTA, und zwar unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Adexa. Das bedeutet auch, dass Angestellte nicht wegen einer Arbeitsniederlegung von dem/der Chef:in benachteiligt oder gar bestraft werden dürfen. Stichwort Maßregelungsverbot: „Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligen“, heißt es in § 16 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Und auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine entsprechende Regelung in § 612a verankert.
Dennoch nahm ein Arbeitgeber eine Kürzung beim Weihnachtsgeld vor, weil Beschäftigte aufgrund eines Streiks Fehlzeiten angesammelt hatten. Genau kürzte er die Zahlung um 1/60 pro Fehltag. Dagegen wehrten sich die Mitarbeitenden und der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main. Doch das Vorgehen des Chefs war zulässig, entschieden die Richter:innen. „Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgelds mindern“, heißt es in einer Pressemitteilung.
Fehlzeiten schmälern Extrazahlungen
Die Voraussetzung ist jedoch, dass im Betrieb eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Sprich: Zwischen Angestellten und Chef:innen muss schriftlich vereinbart worden sein, dass Fehlzeiten generell das Weihnachtsgeld schmälern können, unabhängig von den Gründen für die Abwesenheit (= Fehlzeiten aus neutralen Gründen).
Weil genau dies der Fall war, war der Arbeitgeber berechtigt, „auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen [zu] berücksichtigen“. Denn dabei handelte es sich nicht um eine gezielte Benachteiligung oder Bestrafung von Streikenden, sondern um die Anwendung einer allgemeinen Kürzungsregelung, so das Gericht.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
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