Zuzahlung: Retax-Falle Monatswechsel
Beim E-Rezept gibt es bei der Zuzahlung gleich mehrere Retax-Fallen – zum einen den falschen Zuzahlungsstatus, wobei der Rahmenvertrag eine Retax aufgrund einen unbedeutenden Formfehlers ausschließt, und zum anderen das Abgabedatum.
Hat die Praxis den Zuzahlungsstatus falsch angegeben, handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler. Die Apotheke darf den Malus heilen. Bei einem Papierrezept ist die Sache klar. Das Kreuz der Praxis bleibt unverändert und wird weder mit dem Tipp-Ex wegradiert noch mit dem Stift durchgestrichen. Möglich ist es, den Zusatz „Befreiungsausweis lag vor“ auf der Verordnung zu dokumentieren. Außerdem soll die Gültigkeitsdauer der Zuzahlungsbefreiung angegeben und das richtige Statusfeld angekreuzt werden. Die Apotheke kann auch die Nummer des Befreiungsausweises auf dem Rezept notieren. Alle Änderungen und Ergänzungen müssen mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
Auch beim E-Rezept kann eine Korrektur vorgenommen werden. Möglich ist dies über die Zusatzattribute – Gruppe 15, wobei 15 für „von Zuzahlungspflicht befreit“ steht. Genutzt werden zwei Schlüssel – 0 bedeutet Nein und 1 steht für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden. Auch PTA können den Zuzahlungsstatus korrigieren, dazu bedarf es keiner qualifizierten Signatur.
Zudem besteht nach § 6 Rahmenvertrag Retaxschutz – die Apotheke verliert den Vergütungsanspruch nicht, wenn sie eine von der verschreibenden Person fälschlicherweise als „Gebühr frei” gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt.
Zuzahlung und Monatswechsel
Eine weitere Retax-Falle bei der Zuzahlung kann der Monatswechsel sein. Denn am 1. und auch 15. eines Monats finden Preisänderungen statt. Zudem sind Änderungen der Zuzahlung möglich. War beispielsweise ein Rezept im alten Monat zuzahlungsfrei, kann es zum 1. eines neuen Monats zuzahlungspflichtig werden. Welcher Preis bei der Rezeptabrechnung gilt, regelt der Rahmenvertrag in § 22. Dort heißt es: „Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“ Somit gilt nicht der Preis zum Zeitpunkt des Abrufs des Rezeptes aus der TI, sondern am Abgabetag.
Anders sieht es bei der Wahl des abzugebenden Arzneimittels aus. In diesem Fall ist der Zeitpunkt des E-Rezept-Abrufs aus der TI entscheidend. Grundlage ist § 7 Absatz 1 Rahmenvertrag: „Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
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