Kündigung: 28-Tage-Frist zählt
Stolperfalle Kündigung: Der Wunsch zum Beenden eines Arbeitsverhältnisses muss nicht nur schriftlich, sondern auch fristgerecht geäußert werden. Doch dabei heißt es wachsam sein und genau nachrechnen. Denn entscheidend ist die 28-Tage-Frist.
Entscheiden sich Angestellte für einen Jobwechsel, müssen bekanntlich die gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden. So heißt es in § 622 Bürgerliches Gesetzbuch: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“ Dies gilt für beide Seiten, sprich für Angestellte sowie für Arbeitgebende. Ausnahmen gelten, wenn der jeweilige Arbeits- oder Tarifvertrag eine abweichende Regelung vorsieht.
Übrigens: Die Betriebszugehörigkeit kann für eine Verlängerung der Fristen auf bis zu sieben Monate sorgen.
Doch beim pünktlichen Einreichen der Kündigung gilt es, verschiedene Stolperfallen zu vermeiden. So ist beispielsweise nicht die Monats- sondern die 28-Tage-Frist entscheidend.
28-Tage-Frist bei Kündigung: Vier Wochen ≠ ein Monat
Denn wie im BGB geregelt ist, gilt in Sachen Kündigung eine Frist von vier Wochen. Dies entspricht wiederum 28 Tagen – 4 x 7 Tage. Zwischen dem Tag, an dem die Kündigung bei dem/der Empfänger:in ankommt und dem gewünschten Ende des Arbeitsverhältnisses müssen somit mindestens 28 Tage liegen. Wichtig dabei: Mit Ausnahme von Februar (außer in Schaltjahren) hat ein Monat jedoch mehr als 28 Tage, sodass vier Wochen nicht automatisch mit einem Monat gleichzusetzen sind. Somit ist eine taggenaue Berechnung entscheidend, um die entsprechenden Kündigungsfristen einzuhalten.
Dazu ein Beispiel: Wollen Angestellte zum 31. Oktober kündigen, muss ausgehend vom letzten Arbeitstag 28 Tage zurückgerechnet werden, um den letztmöglichen Termin für das Einreichen der Kündigung zu ermitteln. Dies wäre der 4. Oktober.
Doch hier lauert die nächste Stolperstelle: Der Zustellungstag der Kündigung darf bei der Berechnung der 28-Tage-Frist nicht mitgezählt werden. Somit muss ein weiterer Tag als „Puffer“ berücksichtigt werden und das Schreiben muss folglich bereist bis spätestens 3. Oktober vorliegen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Feiertag handelt oder nicht. Denn weil es sich bei den 28 Tagen um Kalendertage handelt, werden nicht nur die Werk- beziehungsweise Arbeitstage gezählt, sondern auch Wochenenden und Feiertage, die in die Frist fallen. Folglich muss in diesem Fall bereits eine Zustellung am 2. Oktober sichergestellt sein.
Achtung, Ausnahme: Wenn bei der Kündigungsfrist eine Berechnung nach Monaten statt nach Wochen geregelt ist – beispielsweise durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder wie es bei längerer Betriebszugehörigkeit der Fall ist –, gilt automatisch der letzte Tag des Monats für den Fristablauf. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Feiertag oder Wochenende handelt.
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