E-T-Rezept: Einführung für 2026 geplant
Die Gematik hat die finale Spezifikation für das elektronische T-Rezept veröffentlicht. Die Einführung des E-T-Rezeptes ist für 2026 geplant. Dann soll die Verordnung im E-Rezept-Fachdienst gespeichert und von Versicherten in der Apotheke eingelöst werden können.
„Der erfolgreiche Abschluss der Kommentierungsrunden mit den Gesellschaftern der Gematik sowie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) markiert den Beginn der Umsetzungsphase durch die Industrie“, teilt die Gematik mit.
Was verändert sich?
Durch die Prüfung der Angabe einer Reichdauer und der Pflichtangaben im Verordnungsprozess kann sichergestellt werden, dass die Angabe der Reichdauer gesetzeskonform ist und Pflichtangaben auf der Verordnung nicht vergessen werden, so die Gematik.
Ärzt:innen müssen sich künftig vor der Verordnung von Arzneimitteln mit Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid nicht mehr beim BfArM registrieren und keine Formblätter mehr anfordern. Das Vorliegen des elektronischen Heilberufsausweises genüge als Nachweis, dass eine gültige Approbation vorliegt. In der Apotheke werden administrative Aufwände durch die automatische Übermittlung der Daten an das BfArM reduziert.
E-T-Rezept: Gültigkeit
Das E-T-Rezept kann nach Aktivierung sechs Kalendertage eingelöst werden – Ausstellungstag plus sechs Kalendertage. Nach Ablauf der Frist darf das E-T-Rezept nicht mehr eingelöst oder beliefert werden. E-T-Rezepte mit dem Kennzeichen „Entlassrezept“ müssen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen innerhalb von drei Tagen eingelöst werden. Die elektronischen Verordnungen dürfen nicht im EU-Ausland eingereicht werden.
Eine Belieferung von E-T-Rezepten via Versand ist ausgeschlossen. Die Verarbeitung von E-T-Rezepten in dem Primärsystem der abgebenden Apotheke verhält sich grundsätzlich analog zu E-Rezepten von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, heißt es von der Gematik.
Das Rezept
E-T-Rezepte müssen als „T-Rezept“ gekennzeichnet werden. Zudem müssen nach § 3a AMVV folgende Angaben erfasst werden:
- Bestätigung der verschreibenden Person, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird.
- Bestätigung der verschreibenden Person, dass der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien ausgehändigt wurden.
- Angabe der verschreibenden Person, wenn eine Behandlung außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt.
- Angabe, ob es sich um eine Verschreibung für eine gebärfähige Frau handelt.
- Reichdauer des verschriebenen Arzneimittels.
- Bestätigung der verschreibenden Person, dass ausreichende Sachkenntnisse zur Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid vorliegen.
Die auf der Verordnung anzugebene Reichdauer darf die maximal zulässige Reichdauer nicht überschreiten: bei gebärfähigen Frauen vier, andernfalls zwölf Wochen. „Das Primärsystem soll den Arzt unterstützen, die Reichdauer zu berechnen und bei Überschreitung der zulässigen Reichdauer warnen“, heißt es von der Gematik. Ist keine automatische Berechnung möglich, muss die verschreibende Person die Reichdauer selbst berechnen und erfassen. Das BfArM werde zeitnah eine Handreichung zur Berechnung der Reichdauer veröffentlichen.
Das Primärsystem soll die verschreibende Person ebenfalls dabei unterstützen, die Pflichtfelder auszufüllen und die Vollständigkeit vor der QES prüfen.
Meldung an das BfArM
Gemäß § 3a Absatz 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) übernimmt der E-Rezept-Fachdienst die Aufgabe, die vom BfArM benötigten Informationen aus den E-T-Rezepten über den BfArM Webdienst an das BfArM T-Register zu übermitteln. Der digitale Durchschlag wird unverzüglich, nachdem die Quittung für das E-T-Rezept durch die abgebende Apotheke abgerufen wurde, übermittelt. Die abgebende Apotheke gibt im Dispensierdatensatz die Telematik-ID der Apotheke an, die die Abgabe vorgenommen hat. Für die Erstellung des digitalen Durchschlags und Auswertung im BfArM werden die Adress- und Kontaktinformationen der Apotheke benötigt.
Laut Gematik prüft das Bundesgesundheitsministerium (BMG) derzeit noch, ob in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) definiert werden soll, dass der Zeitpunkt des Quittungsabrufs in der Apotheke zu dokumentieren ist.
Die automatische Übermittlung hat Vorteile. Beispielsweise werde die Überwachung der Verschreibung und Abgabe der teratogenen Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid erleichtert. Bisher mussten aus Gründen der Datensparsamkeit alle Patientendaten auf den Rezeptdurchschlägen vor der Übermittlung an das BfArM geschwärzt werden. Dies hatte zur Folge, dass im BfArM T-Register beispielsweise nicht anhand des Alters geprüft werden konnte, ob die Verordnung für gebärfähige Frauen ausgestellt wurde. Außerdem haben die Apotheken die Durchschläge erst nach der Abgabe einmal wöchentlich an das BfArM übermittelt. Somit konnte die Prüfung erst stattfinden, nachdem die Therapie bereits begonnen hatte. Hinzukommt, dass nicht auszuschließen sei, dass Durchschläge der Rezepte auf dem Postweg verloren gingen.
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