Ab 1. August: 12 Monate Beanstandungsfrist bei der AOK
Zum neuen Monat tritt die Neufassung der §§ 13 bis 18 im Arzneimittelversorgungsvertrag mit der AOK Nordost in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern in Kraft. Angepasst wird nicht nur die Abrechnung, sondern auch die Abrechnungs- und die Beanstandungsfrist.
Ab dem Abrechnungsmonat August gelten für die Apotheken in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bei den AOKen neue Abrechnungsregeln. Zwar besteht für die Apotheken in der Regel kein Handlungsbedarf, dennoch sind die neuen Vorgaben von Bedeutung für den Ablauf der Rezeptabrechnung.
Abrechnungsfrist
Neu geregelt wurde unter anderem die Abrechnungsfrist. Die Apotheken rechnen weiterhin monatlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, spätestens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats ab.
Erstattung aber mit Kürzung
Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Kasse zwar nicht von der Zahlungsverpflichtung befreit, aber Kürzungen sind möglich. Werden Verordnungen mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist abgerechnet, darf die Kasse den Gesamtbruttobetrag der verspätet eingereichten Rezepte um 5 Euro je Verordnungszeile kürzen. Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und sonstigen Mitteln wie Teststreifen, Diätetika und Verbandmitteln gelten andere Regeln. Hier ist eine Kürzung um maximal 10 Prozent des Apothekenabgabepreises möglich. Der Einkaufspreis plus Mehrwertsteuer ist der Apotheke jedoch mindestens zu erstatten. Zudem gilt eine Maximalsumme, bis zu der gekürzt werden darf. Insgesamt darf der Kürzungsbetrag je Abrechnungsmonat höchstens 50 Euro betragen. Abzüge sind ausgeschlossen, wenn die Apotheke/das Rechenzentrum die Fristüberschreitung nicht zu vertreten haben.
Beanstandungsfrist
Die Beanstandungsfrist wird von bisher 23 Monaten auf zwölf Monate gekürzt. Dies entspricht der Regelung der Ersatzkassen. Die verkürzte Frist gilt ab August für alle mit den AOKen abgerechneten Rezepte.
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