DAK: Nur Vernebler für obere Atemwege
Zulasten der DAK können keine Vernebler für die unteren Atemwege geliefert werden. Gleiches gilt für das Zubehör, denn im Hilfsmittelversorgungsvertrag ist dazu keine Vereinbarung zu finden.
Vereinbart sind nur Regelungen zur Versorgung mit Verneblern und Zubehör für die oberen Atemwege. Demnach können Apotheken, die dem Hilfsmittelversorgungsvertrag der DAK beigetreten sind, Versicherte auch nur mit entsprechenden Geräten versorgen.
Vernebler und Inhalationsgeräte für die unteren Atemwege dürfen nicht zulasten der DAK geliefert und abgerechnet werden. Zudem ist im Artikelstamm kein Abgabepreis hinterlegt. Somit werden entsprechende Verordnungen von der Kasse retaxiert.
Zubehör kann ebenfalls nur für Vernebler für die oberen Atemwege – Produktgruppe 14.24.02.0 – abgerechnet werden. Zudem müssen Versicherte bestätigen – vorzugsweise schriftlich –, dass sie in den vergangenen zwölf Monaten nicht mit entsprechendem Zubehör versorgt wurden.
Vernebler kommen beispielsweise bei Atemwegserkrankungen wie Asthma, COPD, Bronchitis oder Mukoviszidose zum Einsatz. Klassischerweise wird Salzlösung vernebelt; dadurch werden die Schleimhaut befeuchtet und die Sekretbildung angeregt. Außerdem können Aerosole erzeugt werden, die zusätzlich pharmakologisch aktive Wirkstoffe enthalten.
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