Belieferungsfrist: Keine Retax bei 28 plus 3 Tagen
Eine Überschreitung der 28-Tage-Frist nehmen die Kassen zum Anlass für eine Retax. Doch nicht immer ist diese berechtigt, denn entscheidend ist das Vorlagedatum. Unter gewissen Umständen kann auch nach Ablauf der Belieferungszeit zulasten der Kassen abgerechnet werden.
Arzneimittelverordnungen dürfen nur für 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Kassen beliefert werden. Grundlage ist § 11 Arzneimittel-Richtlinie und die Änderung seit Juli 2021 in Kraft. „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“
3 Tage Puffer – keine Retax
Allerdings wurde über das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) die Möglichkeit der Nullretax bei Fristüberschreitung eingeschränkt. Grundlage ist eine Änderung im Fünften Sozialgesetzbuch in § 129 Absatz 4d. Eine Retaxation ist ausgeschlossen, wenn „die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind.“
Das bedeutet: Wurde die Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten, kann die Kasse nicht auf Null retaxieren – Ausnahmen sind: BtM-, T-Rezepte, Entlassrezepte sowie Verordnungen über Vitamin-A-Säure-Derivate.
Eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Innerhalb der Frist vorgelegt, aber nicht abgeholt
Wird ein Arzneimittelrezept in der Apotheke innerhalb der 28-Tage-Frist vorgelegt, aber erst danach abgeholt, ist eine Retaxation ausgeschlossen, wenn Rücksprache mit der Praxis gehalten und der Grund für die Fristüberschreitung auf der Verordnung beziehungsweise im Abgabedatensatz dokumentiert und signiert wird. Gründe für die Fristüberschreitung können beispielsweise eine Bestellung als Einzelimport oder über Verbund sowie Lieferengpässe sein. Das Abrufdatum eines E-Rezeptes ist in der Quittung für die Kasse erkennbar.
Wird ein Rezept erst nach Ablauf der 28-Tage-Frist in der Apotheke vorgelegt, kann dieses nicht mehr zulasten der Kasse beliefert werden – kann aber als Privatrezept behandelt werden. E-Rezepte werden nach 100 Tagen aus dem Fachdienst der Gematik gelöscht.
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