Wirkstoffangabe bei FAM: Entscheidung vertagen ist besser als ablehnen
Im Januar hatte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht über die Wirkstoffangabe bei Fertigarzneimittelverschreibungen mittels Praxisverwaltungssystem diskutiert. Doch eine Empfehlung haben die Expert:innen nicht abgegeben, stattdessen wurde der Tagesordnungspunkt zur erneuten Diskussion vertagt. Denn ein negatives Votum könne ein falsches Signal senden.
Mit der Wirkstoffangabe bei Fertigarzneimittelverschreibungen mittels Praxisverwaltungssystem geht ein Antrag auf eine Erweiterung von § 2 Absatz 1 Nummer 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) einher. Die Ergänzung wurde aus Gründen der Arzneimittelsicherheit empfohlen. Denn ohne Wirkstoffangabe könne es zu versehentlichen falschen Rezeptierungen bei der Nutzung von Praxisverwaltungssystem (PVS) kommen. Dies könne schwerwiegende Folgen haben.
Als Beispiel wird ein Vorfall aus dem vergangenen Jahr angeführt. Eine Arztpraxis hatte einem 15-Jährigen das falsche Arzneimittel verordnet – versehentlich wurde statt des Antibiotikums CEC (Cefaclor) das in der Praxissoftware in alphabetischer Reihenfolge darauffolgende Krebsmedikament Cecenu (Lomustin) rezeptiert.
Die Empfehlung erfolge im Sinne der Arzneimitteltherapiesicherheit, um Medikationsfehler – wie etwa versehentliche oder fehlerhafte Rezeptierungen – bei der Nutzung von PVS zu vermeiden. So soll eine erhöhte Aufmerksamkeit für den verordneten Wirkstoff erreicht werden. Die händische Arzneimittelverordnung ist von der Empfehlung nicht betroffen.
Die Expert:innen des Sachverständigenausschusses haben ihre Empfehlung jedoch vertagt. Es bestehe zusätzlicher Informationsbedarf zur Umsetzung. Um kein „falsches Signal“ durch ein negatives Votum, das aufgrund des zusätzlichen Informationsbedarfs zur Umsetzung und zu Fragen bezüglich der Konsequenzen entstehen könnte, zu senden, wird der Tagesordnungspunkt zur erneuten Diskussion gestellt.
Ein Ausschussmitglied sieht die Gefahr, dass Rezepte und Medikationspläne durch das Vorhaben unübersichtlicher werden könnten und regt an, zu evaluieren, ob die vorgesehene Maßnahme tatsächlich die Therapiesicherheit erhöhen würde. Bedenken wurden aber auch zu den Auswirkungen der Änderung geäußert. Diese könnten weitreichend sein und seien aktuell nicht abzuschätzen. Daher sei die Abgabe eines Votums problematisch.
Das Bundesgesundheitsministerium hat darauf hingewiesen, dass die Wirkstoffbezeichnungen in den Arzneimitteldatenbanken, die Grundlage für die Praxissoftware sind, bereits enthalten seien. Neu sei im Rahmen der Anpassung der AMVV lediglich die Verknüpfung mit dem Verordnungsdatensatz.
Mehr aus dieser Kategorie
Wegen Arbeitszeitbetrug: Angestellter muss mehr als 20.000 Euro zahlen
Überwachung von Angestellten – ja oder nein? Geht es um den Verdacht von Arbeitszeitbetrug, kommt diese Frage immer wieder auf. …
Krankmeldung: An 30-Minuten-Regel denken
Können PTA und andere Apothekenangestellte aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit kommen, ist eine Abmeldung bei dem/der Chef:in Pflicht. Dass …
Tarifplus auch bei außertariflichem Gehalt?
Einigen sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung auf eine Tariferhöhung, ist die Freude bei Tarifbeschäftigten meist groß. Doch auch bei außertariflichem Gehalt …