Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Auch während einer Arbeitsunfähigkeit können Angestellte entlassen werden. Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen. Stichwort negative Gesundheitsprognose. Werden diese nicht erfüllt, sind selbst 400 Tage krank kein Kündigungsgrund.
Zugegeben, jede/r ist einmal krank – manchmal sogar auch länger. Für die Kolleg:innen in der Apotheke ist das zwar ärgerlich, aber um deinen Job bangen musst du deswegen noch lange nicht. „Hier gilt, dass der Arbeitgeber bis zu 30 Fehltage pro Jahr hinnehmen muss“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund klar. Doch selbst wenn sich noch mehr Krankentage ansammeln, droht nicht automatisch die Kündigung. So braucht es unter anderem eine sogenannte negative Gesundheitsprognose, also einen Beleg, dass sich an deinen gehäuften Fehlzeiten auch künftig nichts ändern dürfte, beispielsweise aufgrund einer chronischen Erkrankung. Und genau dies kann der Knackpunkt sein, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern rund um eine Kündigung wegen 400 Tagen krank zeigt.
400 Tage krank: (K)ein Kündigungsgrund
Eine Arbeitnehmerin hatte geklagt, nachdem sie von ihrem Arbeitgeber entlassen wurde, weil sie in fünf Jahren insgesamt mehr als 400 Krankentage angesammelt hatte – und bekam vor Gericht Recht. Die Kündigung sei gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz sozial ungerechtfertigt. Zwar sei dem Arbeitgeber „zuzugestehen, dass bei pauschaler undifferenzierter Betrachtung der Ausfallzeiten der Klägerin in der Zeit von August 2011 bis zur Kündigung Ende Oktober 2015 aufgrund der Anzahl der Ausfalltage und der Häufigkeit der Ausfallereignisse die Schlussfolgerung gerechtfertigt scheint, auch zukünftig würde die Klägerin wegen weiterer Krankheiten in vergleichbarem Umfang arbeitsunfähig ausfallen“, heißt es im Urteil.
Doch das Problem: Die Fehltage gingen jeweils auf unterschiedliche Erkrankungen – darunter psychische Probleme, Rückenleiden, ein eingeklemmter Nerv, Magen-Darm-Beschwerden – zurück, die jeweils zu längerer AU geführt hatten. Für keine davon sei jedoch von einer negativen Prognose auszugehen. Weitere Ausfallzeiten müssten demnach in den Augen der Richter:innen nicht befürchtet werden. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweispflicht für die Rechtfertigung der Kündigung nicht nachkam. Das gilt auch für die von ihm angeführte generelle Krankheitsanfälligkeit der Beschäftigten, die somit nicht belegt werden kann.
Das Fazit des Gerichts: 400 Tage krank allein genügen nicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
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