Aber ich bin doch befreit! Insgesamt zwölf weitere Schutzmasken erhalten Risikopersonen gegen Vorlage der fälschungssicheren Berechtigungsscheine, die bereits an die ersten Anspruchsberechtigten unterwegs sind. Für je sechs Masken wird in der Apotheke ein Eigenanteil – auch für diejenigen, die eine Zuzahlungsbefreiung haben – fällig.
Bis 6. Januar 2021 hatten Risikopatient*innen gegen Vorlage des Personalausweises oder einer Eigenerklärung drei kostenlose Schutzmasken in den Apotheken erhalten. Jetzt bekommen die Anspruchsberechtigten gegen Vorlage des Masken-Coupons in den Zeiträumen 1. Januar bis einschließlich 28. Februar 2021 sowie 16. Februar bis einschließlich 15. April 2021 je sechs weitere Schutzmasken. Laut Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) müssen die privat- und gesetzlich versicherten Anspruchsberechtigten einen Eigenanteil von je zwei Euro pro Voucher in der Apotheke bezahlen.
Geregelt ist die Eigenbeteiligung in § 6 SchutzmV: „Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten.“ Der Betrag verbleibt in der Apotheke und wird auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Dass auch Versicherte, die von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, die Gebühr zahlen müssen, geht ebenfalls aus der Verordnung hervor. „Die Eigenbeteiligung stellt keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V dar und ist auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V nicht anzurechnen.“
Weil es sich beim Eigenanteil eben nicht um eine gesetzliche Zuzahlung handelt, kann die Zuzahlungsbefreiung keine Anwendung finden.
So rechnet die Apotheke ab
- bei Vorlage des Berechtigungsscheins sechs Masken im festgelegten Zeitraum abgeben und Eigenanteil kassieren
- Abgabe mit Apothekenstempel und Unterschrift der abgebenden Person auf dem Berechtigungsschein bestätigen
- Coupon bleibt in der Apotheke und wird bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufbewahrt.
Achtung: Der Berechtigungsschein wird nicht beim Rechenzentrum eingereicht!
Auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der abgegebenen Masken. Dieser enthält die Anzahl der Sets, die Summe des Erstattungsbetrags und der Eigenbeteiligung.
Achtung: Die Sammelbelege können letztmals mit den Rezepten von Mai 2021 abgerechnet werden.
So wird bedruckt
Der Beleg „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ kann auch handschriftlich ausgefüllt werden, dafür sind folgende Angaben nötig:
- Die Apotheke streicht die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durch
- In den Verordnungsteil „Schutzmasken“ eintragen
- „Apotheken-Nummer/IK“: Apotheken-IK der abgebenden Apotheke eintragen
- Feld links neben „Summe“: Summe Eigenbeteiligung in Euro
- „Summe“: Gesamtbrutto der abgegebenen Sets (sechs Masken) in Euro
- „Sonderkennzeichen“: 06461245
- „Faktor“: Anzahl abgegebene Sets (sechs Masken), maximal vierstellig
- „Anzahl“: Summe Erstattungsbetrag der abgegebenen Sets in Cent
- „Abgabemonat Ende“: letzter Kalendertag des Abgabemonats
Der Sammelbeleg wird abgestempelt und unterschrieben.
Tipp: Werden mehr als 10.000 Sets (je sechs Masken) pro Kalendermonat abgegeben, werden diese auf mehrere Sammelbelege (maximal 9.999 Sets pro Monat) aufgeteilt.
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an ?.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Impfen in der Apotheke lukrativer als Rezeptabgabe?
In den Apotheken darf derzeit gegen Corona und Grippe geimpft werden. Doch das soll sich ändern. Das Gesetz zur Stärkung …
Geringer Gehalt: Rückruf bei Pregabalin
Neuraxpharm ruft Pregabalin in verschiedenen Stärken zurück. Bei fünf Chargen wurde ein zu geringer Wirkstoffgehalt festgestellt. Apotheken sollen das Warenlager …
Achtung, E-Rezept-Dubletten sollen gemeldet werden
In den Apotheken laufen derzeit E-Rezept-Dubletten auf, wie die Abda informiert. Apotheken können aus Sicht des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) jedoch …