Geht es um die Digitalisierung der Auffrischimpfung, wird es bei einigen Impflingen bekanntermaßen kompliziert. Nun hat die Abda Licht ins Dunkel gebracht. Auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will für Klarheit sorgen und arbeitet bereits an Änderungen bei Impfzertifikaten. Was bedeutet das für Apotheken?
In wenigen Wochen ist es so weit: Digitale Impfnachweise sind dann EU-weit nur noch neun Monate gültig. Wer seinen Status als Geimpfte:r nicht verlieren möchte, benötigt eine Auffrischimpfung. Die verkürzte Gültigkeit sorgt jedoch auch für weitere Änderungen bei Impfzertifikaten beziehungsweise deren Ausstellung. Denn bereits im Dezember hatte die EU-Kommission neue Vorschriften für die Kodierung der Nachweise beschlossen.
„Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass Impfzertifikate, die den Abschluss der ersten Impfserie belegen, immer von Impfzertifikaten unterschieden werden können, die nach einer Auffrischungsdosis ausgestellt wurden“, heißt es zur Begründung von der Kommission.
Denn bisher ist dies bei einigen Impflingen nicht klar, beispielsweise wenn ein Zertifikat mit dem Vermerk „Impfung 2/2“ vorliegt. So kann dadurch einerseits eine abgeschlossene Grundimmunisierung mit Spikevax (Moderna), Comirnaty (Biontech), Vaxzevria (AstraZeneca) oder einem heterologen Impfschema nachgewiesen werden. Andererseits würde dies unter anderem für Genesene, die nach einer Infektion bereits einmal geimpft wurden und nun eine Auffrischimpfung erhalten haben, auch einem Booster-Nachweis gleichkommen. „Eine Auffrischungsimpfung nachzuweisen ist für diejenigen schwierig, die zuvor nicht zweimal geimpft wurden, zum Beispiel weil sie genesen sind oder mit dem Impfstoff von Janssen nur einmal geimpft wurden“, hieß es zuletzt auch vom Deutschen Apothekerverband.
Damit soll dank der von der EU vorgesehenen Änderungen bei Impfzertifikaten Schluss sein. Für die Kennzeichnung von Auffrischimpfungen sind demnach je nach Impfschema zwei verschiedene Hinweise vorgesehen:
- 3/3 für eine Auffrischungsdosis nach einer ersten Impfserie mit zwei Einzeldosen.
- 2/1 für eine Auffrischungsdosis nach der Impfung mit einer Einzeldosis oder der Verabreichung einer Dosis eines aus zwei Einzeldosen bestehenden Impfstoffs an eine genesene Person.
„Laut Beschluss der EU-Kommission müssen bis zum 1. Februar die Nachweise für Johnson & Johnson-Geimpfte und Genesene geändert werden“, erklärt ein Sprecher aus dem BMG. Diese Änderung setze das BMG aktuell um. „Dabei wird geprüft, wie die Zertifikate von betroffenen Personen, die mit einem einmal anzuwendenden Vektorimpfstoff oder im Falle einer Genesenenimpfung möglichst schnell und einfach ein Zertifikat erhalten können, welches den neuen Darstellungsanforderungen entspricht.“
Die gute Nachricht: Im BMG gehe man derzeit nicht davon aus, dass es für betroffene Impflinge „der Neuausstellung von digitalen Zertifikaten bedarf.“
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