Das Maskenhonorar wird gesenkt – und zwar ab dem 16. Februar. Apotheken können für jede Maske, die auf den zweiten Berechtigungsschein abgegeben wird, nur noch 3,90 Euro (Umsatzsteuer inklusive) abrechnen.
Sie ist da, die Änderung der Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) und mit ihr die Absenkung des Maskenhonorars. Der zweite Berechtigungsschein ist vom 16. Februar bis 15 April 2021 gültig. Risikopatient*innen erhalten sechs Schutzmasken bei einem Eigenanteil von zwei Euro. Für die Anspruchsberechtigten ändert sich also nichts, aber für die Apotheken, denn die können nur noch das gekürzte Maskenhonorar in Höhe von 3,90 Euro statt zuvor 6 Euro pro Maske abrechnen. Gleiches gilt für die Masken, die auch an die Leistungsbezieher*innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgegeben werden. Letztere bekommen je zehn Schutzmasken in den Apotheken.
Die ABDA hatte in einer Stellungnahme mindestens 4,03 Euro pro Maske gefordert. „Wir erachten für die Versorgung der durch die Änderungsverordnung neu bezugsberechtigten Personen eine Absenkung des Schutzmaskenpreises um 1,01 Euro netto/Stück für das unter Einbeziehung auch von Kostensenkungen bei der Lieferantenauswahl der Apotheken (infolge verbesserter Versorgungssituation) maximal vertretbare Festlegungspotenzial. Dies entspräche einem Erstattungspreis von 4,03 Euro/Stück netto, mithin 4,80 Euro/brutto.“
Durch die Absenkung des Erstattungspreises spart der Bund rund 430 Millionen Euro im Vergleich zu den Kosten, die beim Erstattungspreis von 6 Euro entstanden wären.
Abgabe und Abrechnung des Berechtigungsscheins
Legt der/die Anspruchsberechtigte den Coupon in der Apotheke vor, werden sechs Schutzmasken geliefert und die Eigenbeteiligung von zwei Euro kassiert. Die Abgabe wird mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person auf dem Berechtigungsschein bestätigt. Der Coupon bleibt in der Apotheke und wird bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufbewahrt.
Achtung: Der Berechtigungsschein wird nicht beim Rechenzentrum eingereicht!
Auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine erstellt die Apotheke einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der abgegebenen Masken. Dieser enthält die Anzahl der Sets, die Summe des Erstattungsbetrags und der Eigenbeteiligung.
Achtung: Die Sammelbelege können letztmals mit den Rezepten von Mai 2021 abgerechnet werden.
Der Beleg „Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ kann auch handschriftlich ausgefüllt werden, dafür sind folgende Angaben nötig:
- Die Apotheke streicht die Felder Empfänger, Fonds-IK und das Feld unter der Fonds-IK durch
- In den Verordnungsteil „Schutzmasken“ eintragen
- „Apotheken-Nummer/IK“: Apotheken-IK der abgebenden Apotheke eintragen
- Feld links neben „Summe“: Summe Eigenbeteiligung in Euro
- „Summe“: Gesamtbrutto der abgegebenen Sets (sechs Masken) in Euro
- „Sonderkennzeichen“: 06461245
- „Faktor“: Anzahl abgegebene Sets (sechs Masken), maximal vierstellig
- „Anzahl“: Summe Erstattungsbetrag der abgegebenen Sets in Cent
- „Abgabemonat Ende“: letzter Kalendertag des Abgabemonats
Der Sammelbeleg wird abgestempelt und unterschrieben.
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