Zuzahlungsstatus: Auch PTA dürfen korrigieren
Zum neuen Jahr haben einige Kund:innen bereits die Zuzahlungsbefreiung erhalten. Ist die in der Praxis oder in den Stammdaten der Apotheke noch nicht hinterlegt, ist eine Änderung des Zuzahlungsstatus‘ angesagt. Dies können auch PTA übernehmen, denn eine qualifizierte Signatur ist nicht nötig.
Hat die Praxis das Rezept als „gebührenpflichtig“ gekennzeichnet, obwohl Versicherte befreit sind, handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler, der von der Apotheke geheilt werden kann. Vorausgesetzt, Versicherte legen einen gültigen Befreiungsausweis vor.
E-Rezept
Beim E-Rezept ist die Änderung des Zuzahlungsstatus‘ über die Zusatzattribute möglich – genau über die Gruppe 15 „von Zuzahlungspflicht befreit“. Genutzt werden zwei Schlüssel – 0 für Nein und 1 für Ja. Anhand der beiden Schlüssel kann die Änderung ausgewählt werden. Weil keine qualifizierte Signatur nötig ist, können auch PTA einen fehlerhaften Zuzahlungsstatus korrigieren.
Papierrezept
Liegt ein gültiger Befreiungsausweis vor, kann dies auf dem Papierrezept mit dem Vermerk „Befreiungsausweis lag vor“ dokumentiert werden – Gültigkeitsdauer der Zuzahlungsbefreiung angeben und das richtige Statusfeld ankreuzen. Eine Alternative ist die Dokumentation der Nummer des Befreiungsausweises. Alle Änderungen und Ergänzungen sind mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.
Außerdem gilt nach § 6 Rahmenvertrag, dass die Apotheken den Vergütungsanspruch nicht verliert, wenn „eine von der verschreibenden Person fälschlicherweise als ‚Gebühr frei‘ gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt.“
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