Zuzahlung: Schwangere nicht immer befreit
Zuzahlung auch in der Schwangerschaft: Werdende Mütter sind nicht grundsätzlich von der gesetzlichen Zuzahlung befreit. Ob das Portemonnaie gezückt werden muss oder nicht, hängt davon ab, ob die Erkrankung bereits vor der Schwangerschaft bestand oder mit ihr im Zusammenhang steht.
Für Arzneimittel, die aufgrund der Schwangerschaft benötigt werden, müssen werdende Mütter keine Zuzahlung leisten. Grundlage für die Versorgung mit Arznei-, Verband- oder Hilfsmitteln ist § 24e Sozialgesetzbuch (SGB) V.
„Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.“ (§ 24e SGB V)
Laut Mutterschaftsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) finden bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung die Regelungen, die für die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln eine Zuzahlung der Versicherten vorsehen, keine Anwendung. Die Befreiung von der Zuzahlung gilt jedoch nicht für eventuell anfallende Mehrkosten. § 35 SGB V sieht für Schwangere in puncto Festbetragsaufzahlungen keine Ausnahme vor.
Erstattungsfähig und befreit sind auch Eisenpräparate, die aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Eisenmangelanämie verordnet werden – ebenso wie ein Antidiabetikum, das aufgrund eines Gestationsdiabetes zum Einsatz kommt, oder Kompressionsstrümpfe und Arzneimittel im Falle einer Thrombose.
Chronische Erkrankung: Zuzahlung für Schwangere
Muss eine werdende Mutter wegen einer Erkrankung behandelt werden, die nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht, muss diese die gesetzliche Zuzahlung leisten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bereits vor der Schwangerschaft ein Diabetes oder eine Schilddrüsenfunktionsstörung vorlag und diese medikamentös behandelt wird. Gleiches gilt, wenn die Schwangere an einer Erkältung erkrankt und mit einem Antibiotikum behandelt werden muss – in diesem Fall muss zugezahlt werden.
Gebührenfrei
Findet eine Verordnung im Rahmen der Schwangerschaft statt, müssen die Ärzte dies auf dem Rezept sichtbar machen. In der Regel wird „gebührenfrei“ angekreuzt. Weitere Erläuterungen muss der Arzt nicht machen. Für die Apotheke besteht keine Prüfpflicht. Ist das Kreuz nicht gesetzt, muss die Schwangere die Zuzahlung leisten. Die Apotheke kann aber mit dem Verschreibenden Rücksprache halten und abklären, ob die Erkrankung mit der bestehenden Schwangerschaft im Zusammenhang steht. Dann kann eine entsprechende Änderung vorgenommen und dies auf der Verordnung dokumentiert werden. Zusätzlich kann der Arzt einen entsprechenden Vermerk vornehmen. Geeignet sind „Schwangerschaft besteht“ oder „Grav.” – allerdings handelt es sich hierbei nicht um Pflichtangaben.
Keine Ausnahmen bei OTC
Für Schwangere gelten uneingeschränkt die Vorgaben der Arzneimittelrichtlinie. So werden Mineralstoffe und andere OTC-Präparate auch nur entsprechend der in der OTC-Ausnahmeliste festgelegten Kriterien erstattet. Kosten für Magnesium und Co. werden von einigen Kassen allerdings über freiwillige Satzungsleistungen oder spezielle Schwangerschaftsprogramme übernommen. Schwangere können das Geld über das Einreichen eines grünen Rezeptes von der Kasse erstattet bekommen.
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