Zuschüsse von Chef:innen: Was gilt beim Krankengeld?
Fallen PTA und andere Angestellte krankheitsbedingt bei der Arbeit langfristig aus, kommt nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist für die Entgeltfortzahlung das Krankengeld ins Spiel. Das bedeutet jedoch finanzielle Einbußen. Chef:innen können Mitarbeitende mit Zuschüssen unterstützen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.
Im Fall einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit bekommen Angestellte für sechs Wochen weiterhin ihr reguläres Gehalt gezahlt – vorausgesetzt, sie sind bereits seit mindestens vier Wochen bei dem/der Arbeitgeberhin beschäftigt und der Ausfall ist nicht selbstverschuldet. So regelt es § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Nach Ablauf der sechs Wochen springt die Krankenkasse für den Verdienstausfall ein und zahlt für weitere maximal 78 Wochen Krankengeld – allerdings in der Regel nur in Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Bruttogehalts beziehungsweise maximal 90 Prozent des letzten Nettogehalts. Die genaue Berechnung ist in § 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SBG V) geregelt.
Um die dadurch entstehende finanzielle Lücke zu schließen und erkrankte Angestellte zu unterstützen, können Chef:innen Zuschüsse zum Krankengeld zahlen. Es ist jedoch Vorsicht geboten.
Achtung: Ein genereller Anspruch besteht nicht, denn es handelt sich um eine freiwillige Zahlung. Ausnahmen gelten nur, wenn dies entsprechend im Arbeits- oder Tarifvertrag verankert ist.
Zuschüsse von Chef:innen: Krankengeld kann ausgesetzt werden
Zahlen Chef:innen Zuschüsse zum Krankengeld, handelt es sich um eine lohnsteuerpflichtige Zahlung, die somit regulär versteuert werden muss. Sozialabgaben fallen jedoch erst ab einem bestimmten Betrag an: „Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld sind beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem ausgezahlten Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat (= Freigrenze) übersteigen“, heißt es von der AOK. Grundlage ist § 23 c Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Und das gilt auch für weitere Einnahmen, die Angestellte neben ihrem regulären Gehalt – auch während des Krankengeldbezugs – erhalten, beispielsweise vermögenswirksame Leistungen und Co.
Bis zum Erreichen der 50-Euro-Grenze gelten entsprechende Zahlungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Doch auch wenn die Freigrenze überschritten wird, fallen nicht automatisch Sozialabgaben an, denn zunächst kommt noch der Sozialversicherungsfreibetrag (SV-Freibetrag) zum Tragen. Bis zum Erreichen der Differenz zwischen dem Nettoarbeitsentgelt und dem Netto-Krankengeld gelten mögliche Zuschüsse als sozialabgabefrei. Mehr noch: „Nur dann, wenn der den Freibetrag übersteigende Teil der Leistung auch die Freigrenze von 50 Euro überschreitet, ist er beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“, so die AOK weiter.
Doch damit nicht genug. Unter Umständen kann die Auszahlung des Krankengelds ausgesetzt werden. Demnach ruht der Anspruch darauf gemäß § 49 SGB V, „soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten“. Ausnahmen gelten nur, wenn es sich um eine Einmalzahlung, beispielsweise ein 13. Gehalt handelt.
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